Problematisch beim Vertragsschluss im Internet ist lediglich die
Beweislage. Während außerhalb des Netzes Verträge in der Regel
durch die Unterschrift der Vertragsparteien besiegelt werden oder bei
mündlich geschlossenen Verträgen im günstigen Fall Zeugen den
Vertragsschluss bestätigen können, gibt es im Netz keine dieser
Beweismöglichkeiten. Die Beweiskraft einer E-Mail in solchen Fällen
ist sehr gering, sie besitzt in der Regel nur eine Indizwirkung, und
virtuelle Zeugen existieren leider (noch) nicht.
Die
Beweisführung beim Kauf per Internet gestaltet sich deshalb nach wie
vor sehr kompliziert. Es gibt zwar das deutsche Signaturgesetz, das es
ermöglicht, E-Mails mit einer digitalen Unterschrift zu versehen und
einem Absender zuzuordnen (siehe Abschnitt "Digitale
Unterschrift"). Digitale Signaturen sind jedoch noch wenig
verbreitet und Gerichte müssen diese Unterschriften auch nicht
zwingend als Beweis anerkennen. Jeder kann also im Rechtsstreit (und
bisher leider meistens erfolgreich) den Vertragsschluss bestreiten,
denn wer die Mail tatsächlich abgeschickt hat, lässt sich im
Nachhinein zumeist nicht feststellen. Das Nachsehen hat regelmäßig
der Verkäufer, denn ihn trifft die Beweislast, dass ein Vertrag
geschlossen wurde, wenn der Kunde nicht bezahlt.
Rechtstipp:
Wer dieses Risiko nicht eingehen will, sollte sich jeden im Internet
geschlossenen Vertrag schriftlich bestätigen lassen. Achtung: Es gibt
aber Gerichte, die selbst der Vorlage von Ausdrucken gewechselter
E-Mails angesichts der mannigfaltigen Manipulationsmöglichkeiten
keinen besonderen Beweiswert zukommen lassen (Urteil des Amtsgerichts
Bonn vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 3 C 193/01; Urteil des
Oberlandesgerichts Köln vom 06.09.2002, Aktenzeichen: 19 U
16/02).
Nicht wirksam können per E-Mail solche Verträge
abgeschlossen werden, die kraft Gesetzes einer bestimmten Form
unterliegen, wie beispielsweise der Schriftform oder der Form der
notariellen Beurkundung. Solche Formerfordernisse können derzeit
(noch) nicht online erfüllt werden - auch nicht durch das
Signaturgesetz.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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