Damit die Löhne auch Brutto für Netto gezahlt werden können,
muss strickt auf die Einhaltung der Obergrenze von 400 Euro
geachtet werden. Um die zu überprüfen, sind neben dem laufenden
monatlichen Arbeitslohn auch Sonderzahlungen und Einmalprämien
einzubeziehen. Die sind dann rechnerisch gleichmäßig auf die
Lohnzahlungszeiträume zu verteilen, auf die sie entfallen. Diese
Rückrechnung bedeutet beispielsweise beim im Dezember ausgezahlten
Weihnachtsgeld, dass dieser Betrag auf die zwölf Monate des Jahres
verteilt werden muss.
Bringt das Ergebnis nun Monatsgehälter
auch nur minimal über 400 Euro, darf das Finanzamt nachträglich
einen individuellen Lohnsteuerabzug für die betroffenen Arbeitnehmer
vornehmen und auch einen Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber
erlassen. Damit geht die Vergünstigung für den Minijobber verloren.
Zusätzlich führt die Überschreitung der Obergrenze auch automatisch
zur Sozialversicherungspflicht. Diese negativen Folgen fallen oftmals
erst viel später im Rahmen einer Prüfung durch die
Sozialversicherungsträger auf, so dass es nachträglich zu
unerwarteten Abgaben kommt. Auf solche Konsequenzen hat sich ein
Betrieb einzustellen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg,
Aktenzeichen: 8 K 317/02). Schöpfen Arbeitgeber und
Beschäftigte die Pauschalierungsgrenzen stets voll aus, liegt kein
Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn die Grenze von 400 Euro
nur minimal überschritten wird und dadurch höhere Abgaben fällig
werden.
Firmen sollten daher streng darauf achten, was sie
ihren Minijobbern nebenher auszahlen. Betroffen ist neben dem
Weihnachts- auch ein Urlaubsgeld sowie nicht begünstigte
Einmalbeträge für eine Direktversicherung. Diese Summen sind auf die
gesamte Beschäftigungszeit im Jahr zu verteilen, in der Regel also zu
zwölfteln. Erhält der geringfügig Beschäftigte ohnehin bereits
laufend 400 Euro, ist die Abgabenfreiheit sofort dahin.
Auch kleinere und oftmals nicht bedachte Zuwendungen können
bereits schädlich sein. Lädt der Chef auch seine Minijobber zur
Betriebsfeier ein und liegt sein Aufwand hierfür über den
lohnsteuerlichen Freigrenzen, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Der
sorgt dann dafür, dass die 400 Euro zwar nur minimal, aber eben
überschritten werden. Gleiches gilt beim überlassenen Firmenwagen
oder freizügigen Sachzuwendungen. Somit ist bei jeder Sonderzuwendung
und Großzügigkeit zu prüfen, ob die bisher vorgenommene
Pauschalierung weiterhin Bestand hat oder rückwirkend entfallen
könnte.
Steuertipp: Nicht schädlich sind hingegen
betriebsbedingte schwankende Löhne, wenn die zwar manchmal über
400 Euro liegen, im Jahresdurchschnitt aber unter der Grenze
bleiben.
Gleiches gilt für unvorhersehbare Zusatzarbeiten, die
dann auch extra entlohnt werden. Kommt dies nur gelegentlich vor,
fällt dies unter den Tisch.
Beschäftigte können aber auch
regelmäßig deutlich mehr als 400 Euro pro Monat verdienen, ohne
dass sie Abgaben zahlen müssen. Denn sie können mit dem Arbeitgeber
steuerfreie Zuwendungen vereinbaren, die nicht auf die Obergrenze
angerechnet werden. Folglich zahlt der Betrieb hierauf auch keine
Abgaben. Das gilt etwa bei Kindergartenzuschüsse für den Nachwuchs
des Minijobbers, Sonn- Nacht- und Feiertagszuschläge bei einem
Grundlohn von bis zu 25 Euro die Stunde, Reisekostenersatz,
Sachbezüge bis zu 44 Euro im Monat, gewährte Firmenrabatte in
Höhe von 1.080 Euro jährlich oder Trinkgelder. Die Firma kann
dem Minijobber auch kostenlos einen PC für zu Hause überlassen, ohne
dass dies schädlich wäre. Das gilt sogar, wenn der nur privat
genutzt wird.
Zuletzt geändert am 03.01.2008
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