Neben den Verwandten erbt auch der Ehegatte des Erblassers.
Voraussetzung ist, dass die Ehe besteht, also wirksam geschlossen
wurde.
Ein Erbrecht besteht daher nicht:
- wenn die
Ehe aufgehoben ist (§§ 1313, 1316 BGB).
- wenn die Ehe
rechtskräftig geschieden worden ist (§ 1584 BGB).
- wenn sich um ein "Nicht-Ehe" handelt (wenn sie nicht vor einem
Standesbeamten geschlossen wurde, sondern beispielsweise nur
kirchlich).
- bei einer Scheinehe.
Ein Erbrecht
besteht auch nicht, wenn der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod
bereits einen Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag
zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Hat nur der überlebende Ehegatte den
Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt, so
erbt er trotzdem.
Die Dauer der Ehe ist grundsätzlich
unerheblich. Auch wenn eine Frau nur vier Monate kinderlos verheiratet
war, steht ihr das gesetzliche Ehegattenerbrecht in vollem Unfang zu,
unabhängig davon, ob ihr Mann während der Ehe überhaupt einen
Zugewinn erwirtschaftet hatte. Im Fall hatten die Eltern des
Verstorbenen einen wesentlichen Teil des Hauses ihres Sohnes und ihrer
Schwiegertochter finanziert (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom
14.04.1999, Aktenzeichen: 3 U 47/98).
Auch wenn sich die
Ehepartner vor mehr als 50 Jahren getrennt haben, steht dem
Überlebenden Ehegatten zumindest der Pflichtteil an dem Nachlass zu,
wenn die Ehe nicht geschieden wurde (Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen: 3 U
179/98).
Zuletzt geändert am 28.05.2007
Copyright www.valuenet.de