Ehegattenerbrecht

Neben den Verwandten erbt auch der Ehegatte des Erblassers. Voraussetzung ist, dass die Ehe besteht, also wirksam geschlossen wurde.
Ein Erbrecht besteht daher nicht:

  • wenn die Ehe aufgehoben ist (§§ 1313, 1316 BGB).
  • wenn die Ehe rechtskräftig geschieden worden ist (§ 1584 BGB).
  • wenn sich um ein "Nicht-Ehe" handelt (wenn sie nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde, sondern beispielsweise nur kirchlich).
  • bei einer Scheinehe.

Ein Erbrecht besteht auch nicht, wenn der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod bereits einen Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat (§ 1933 BGB). Hat nur der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt, so erbt er trotzdem.

Die Dauer der Ehe ist grundsätzlich unerheblich. Auch wenn eine Frau nur vier Monate kinderlos verheiratet war, steht ihr das gesetzliche Ehegattenerbrecht in vollem Unfang zu, unabhängig davon, ob ihr Mann während der Ehe überhaupt einen Zugewinn erwirtschaftet hatte. Im Fall hatten die Eltern des Verstorbenen einen wesentlichen Teil des Hauses ihres Sohnes und ihrer Schwiegertochter finanziert (Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14.04.1999, Aktenzeichen: 3 U 47/98).

Auch wenn sich die Ehepartner vor mehr als 50 Jahren getrennt haben, steht dem Überlebenden Ehegatten zumindest der Pflichtteil an dem Nachlass zu, wenn die Ehe nicht geschieden wurde (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen: 3 U 179/98).

Zuletzt geändert am 28.05.2007

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