Ehegattenunterhalt

Das Recht des Ehegattenunterhalts nach der Ehescheidung geht vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten aus. Dies bedeutet, dass die Ehegatten nach der Scheidung in aller Regel gehalten sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte Fallgruppen vorgesehen, in denen der wirtschaftlich schwächere, bedürftige Ehegatte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die nacheheliche Unterstützung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten angewiesen ist.

Nach dem Gesetz sind folgende Unterhaltsansprüche vorgesehen:

  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
  • Unterhalt wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters (§§ 1571, 1572 BGB)
  • " Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit (§§ 1573, 1574 BGB)
  • Unterhalt für die Zeit der Ausbildung (§ 1575 BGB)
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Der Unterhalt für den laufenden Lebensbedarf ist durch eine Geldrente monatlich im Voraus zu entrichten. Seine Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, das heißt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den Lebensstandard der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung geprägt haben.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören auch die Kosten einer Kranken- und Alterssicherung.

Die Berechnung der Unterhaltshöhe ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Einzelne Oberlandesgerichte haben Tabellen und Leitlinien entwickelt, an denen sich die Berechnungen orientieren. Die Gerichte bemessen den Ehegattenunterhalt nach einer Quote, die etwa zwischen 40 und 50 Prozent des verfügbaren Nettomonatseinkommens des Verpflichteten beträgt. Hat der Berechtigte eigene Einkünfte, bezieht sich die Quote meist auf den Unterschied der Einkommen beider Ehegatten.

Auswirkung auf den Unterhalt zeigt auch ein durchzuführender Versorgungsausgleich. Dieser wirkt sich sogleich auf den Unterhaltsanspruch aus, wenn der Ausgleichs- und Unterhaltsberechtigte ins Rentenalter tritt, schon in diesem steht oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit rentenberechtigt ist. In diesem Fall wird sein Bedarf bereits durch die Rentenzahlung ganz oder zum Teil befriedigt. Umgekehrt sollte auch bedacht werden, dass ein Unterhaltsverzicht sich auf eine spätere Witwenrente auswirken kann.

Zuletzt geändert am 24.01.2006

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