Das Recht des Ehegattenunterhalts nach der Ehescheidung geht vom
Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten aus. Dies
bedeutet, dass die Ehegatten nach der Scheidung in aller Regel
gehalten sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte
Fallgruppen vorgesehen, in denen der wirtschaftlich schwächere,
bedürftige Ehegatte aufgrund seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse auf die nacheheliche
Unterstützung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten
angewiesen ist.
Nach dem Gesetz sind folgende
Unterhaltsansprüche vorgesehen:
- Unterhalt wegen
Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)
- Unterhalt wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Alters
(§§ 1571, 1572 BGB)
- " Unterhalt wegen
Arbeitslosigkeit (§§ 1573, 1574 BGB)
- Unterhalt
für die Zeit der Ausbildung (§ 1575 BGB)
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)
Der Unterhalt für den laufenden Lebensbedarf ist durch
eine Geldrente monatlich im Voraus zu entrichten. Seine Höhe
richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, das
heißt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen,
die den Lebensstandard der Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung
geprägt haben.
Der Unterhalt umfasst den gesamten
Lebensbedarf. Dazu gehören auch die Kosten einer Kranken- und
Alterssicherung.
Die Berechnung der Unterhaltshöhe ist
nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Einzelne
Oberlandesgerichte haben Tabellen und Leitlinien entwickelt, an denen
sich die Berechnungen orientieren. Die Gerichte bemessen den
Ehegattenunterhalt nach einer Quote, die etwa zwischen 40 und 50
Prozent des verfügbaren Nettomonatseinkommens des Verpflichteten
beträgt. Hat der Berechtigte eigene Einkünfte, bezieht sich
die Quote meist auf den Unterschied der Einkommen beider Ehegatten.
Auswirkung auf den Unterhalt zeigt auch ein
durchzuführender Versorgungsausgleich. Dieser wirkt sich sogleich
auf den Unterhaltsanspruch aus, wenn der Ausgleichs- und
Unterhaltsberechtigte ins Rentenalter tritt, schon in diesem steht
oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit rentenberechtigt
ist. In diesem Fall wird sein Bedarf bereits durch die Rentenzahlung
ganz oder zum Teil befriedigt. Umgekehrt sollte auch bedacht werden,
dass ein Unterhaltsverzicht sich auf eine spätere Witwenrente
auswirken kann.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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