Die Ehegatten müssen sich mit der Frage befassen uns sich
einigen, wie der Hausrat verteilt wird und wer die Ehewohnung
weiterhin nutzen darf. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss dies
durch die Ehegatten im Vorfeld geregelt und bereits im
Scheidungsantrag aufgeführt werden.
Rechtstipp: Wer aus der
Wohnung auszieht, sollte dafür Sorge tragen, dass er aus dem
Mietvertrag entlassen wird, sofern, dieser mit beiden Ehegatten
abgeschlossen war. Unter Umständen wird er sonst als Gesamtschuldner
zu Mietzahlungen herangezogen. Möglich ist auch, sich vom anderen
Ehegatten im Innenverhältnis freistellen zu lassen. Dann muss man
zwar zunächst an den Vermieter zahlen, aber kann dann den Ehepartner
in Anspruch nehmen.
Der Hausrat ist nicht Teil des Zugewinns
und muss deshalb getrennt betrachtet werden. Zu ihm gehört die
gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Lampen, Betten, Porzellan,
Haushaltsgeräte. Beim Pkw kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an.
Auch Antiquitäten können Hausrat darstellen, wenn sie einer solchen
Funktion dienten (barocker Wäscheschrank). Eine Einigung in diesem
Punkt wirkt jedenfalls Kosten sparend.
Rechtstipp: Am
einfachsten und billigsten ist es, sich auch hier über die Verteilung
zu einigen. Erstellen Sie gemeinsam mit dem Ehepartner eine mit Datum
und Unterschrift versehene Liste, in der alle Hausratsgegenstände
aufgeführt und einen Gatten zugewiesen werden. Dabei können Sie
darauf achten, dass der Wert auf beiden Seiten etwa gleich hoch
ist.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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