Das Familiengericht regelt auch den Streit über die Nutzung der
Ehewohnung.
Wer aus der Wohnung auszieht, sollte dafür Sorge
tragen, dass er aus dem Mietvertrag entlassen wird, sofern, dieser mit
beiden Ehegatten abgeschlossen war. Unter Umständen wird er sonst als
Gesamtschuldner zu Mietzahlungen herangezogen. Möglich ist auch, sich
vom anderen Ehegatten im Innenverhältnis freistellen zu lassen. Dann
muss man zwar zunächst an den Vermieter zahlen, aber kann dann den
Ehepartner in Anspruch nehmen.
Sofern keine Einigung unter den
Ehegatten erreicht werden kann - was anzuraten wäre, weil es
erhebliche Kosten spart - kann das Familiengericht während des
Getrenntlebens die vorläufige Benutzung des der Ehewohnung regeln.
Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht ist
gemäß § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aber auf
Eskalationsfälle beschränkt, die Ausnahmecharakter haben. Verbale
Auseinandersetzungen reichen dafür nicht aus. Die entsprechenden
Vorfälle müssen vorgetragen und bewiesen werden.
Wenn die
Ehe geschieden ist, erfolgt die Entscheidung über der Ehewohnung
unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls,
insbesondere des Wohls der Kinder. So kann bei einer Mietwohnung das
Gericht entscheiden, dass ein mit beiden Ehegatten bestehender
Mietvertrag nur mit einem fortgesetzt wird oder, wenn nur ein Ehegatte
Mieter ist, dass anstelle des einen Ehegatten der andere alleiniger
Mieter wird (§ 5 HausratsVO). auch eine Teilung der Wohnung kann
angeordnet werden, wenn sie möglich und zweckmäßig ist (§ 6
HausratsVO).
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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