Bei einem selbstverschuldeten Unfall, sollte es sich um einen
Bagatellschaden handeln, spielt der Schadensfreiheitsrabatt bei der
Versicherung eine wichtige Rolle. Es gibt mehrere Möglichkeiten,
diesen zu erhalten.
In einem Fall mit kleinerem Sachschaden
kann der Schädiger die Ersatzleistungen erbringen, ohne eine
Versicherung in Anspruch zu nehmen und so den Schadenfreiheitsrabatt
erhalten. Schlägt eine gütliche Einigung mit den anderen Beteiligten
dann fehl, kann der Schaden nachträglich bis zum Ende des
Kalenderjahres der Versicherung noch gemeldet werden. Für den Fall,
dass sich im selben Kalenderjahr ein weiterer Unfall ereignet, kann
der erste auch nachgemeldet werden. Welches die günstigste Lösung
ist, sollte im Einzelfall ein Gespräch mit der Versicherung
zeigen.
Rechtstipp: Sie können auch den Unfall von
vorneherein der Versicherung anzeigen und dann später den von dieser
gezahlten Entschädigungsbeitrag wieder erstatten. So bleibt der
Schadensfreiheitsrabatt auch erhalten. Die Versicherung wird auf diese
Möglichkeit auch hinweisen.
Bei einer Unfallflucht wird die
Kfz-Haftpflichtversicherung allerdings von ihrer
Leistungsverpflichtung frei und sie muss nicht zahlen, so dass der
Beteiligte den Schaden zumindest teilweise selbst ersetzen und dem
Versicherungsunternehmen bereits Geleistetes erstatten muss. Das ist
sowohl in § 7 Absatz 5 Sätze 2 und 3 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen (AKB) als auch in den
§§ 6 und 7 Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung
(KfzPflVV) festgeschrieben. Die Regelung wird auch von den Gerichten
als wirksam angesehen (Beschluss des Landgerichts Coburg vom
24.01.2006, Aktenzeichen: 32 T 1/06). Näheres zu den
Rechtsfolgen einer Unfallflucht enthält der Ratgeber "Verkehrsunfall
Teil 3".
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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