Gewillkürte Erbfolge
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen
(Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über.
Der oder die Erbe wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem
Erblasser zustanden, aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des
Verstorbenen (Erblasser). Dies wird Universalsukzession, zu Deutsch:
Gesamtrechtsnachfolge, genannt.
In den Paragrafen 1924
bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, wer Erbe
ist. Informationen zur gesetzlichen Regelung enthält der Ratgeber
"Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht". Diese
Erbfolge tritt jedoch nur ein, wenn der Erblasser keine ausreichende
Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Eine solche "Verfügung von
Todes wegen" kann laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Testament
("letztwillige Verfügung" nach § 1937 BGB) oder ein Erbvertrag sein.
Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Erbeinsetzung
erfolgt, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in einem Testament
formuliert oder einen Erbvertrag geschlossen hat. Doch nicht jedes
Schriftstück wird als Testament anerkannt, und oftmals kommt der
Wille des Testierenden nicht eindeutig zum Ausdruck. Probleme zu Form
und Wirksamkeit eines Testaments werden in diesem Ratgeber aufgezeigt
und ausgeräumt. Eheleuten sowie eingetragenen Lebenspartnern nach dem
Lebenspartnerschaftsgesetz sei weiterführend der Ratgeber
"Gemeinschaftliches Testament" empfohlen.
Über den möglichen
Inhalt eines Testaments informiert weitergehend der Ratgeber
"Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht".
Zuletzt geändert am 22.05.2007
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