Eigenhändiges und öffentliches Testament

Gewillkürte Erbfolge

Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der oder die Erbe wird Inhaber aller Vermögensrechte, die dem Erblasser zustanden, aber auch Schuldner aller Verbindlichkeiten des Verstorbenen (Erblasser). Dies wird Universalsukzession, zu Deutsch: Gesamtrechtsnachfolge, genannt.

In den Paragrafen 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist geregelt, wer Erbe ist. Informationen zur gesetzlichen Regelung enthält der Ratgeber "Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht". Diese Erbfolge tritt jedoch nur ein, wenn der Erblasser keine ausreichende Verfügung von Todes wegen getroffen hat. Eine solche "Verfügung von Todes wegen" kann laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ein Testament ("letztwillige Verfügung" nach § 1937 BGB) oder ein Erbvertrag sein.

Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Erbeinsetzung erfolgt, wenn der Erblasser seinen letzten Willen in einem Testament formuliert oder einen Erbvertrag geschlossen hat. Doch nicht jedes Schriftstück wird als Testament anerkannt, und oftmals kommt der Wille des Testierenden nicht eindeutig zum Ausdruck. Probleme zu Form und Wirksamkeit eines Testaments werden in diesem Ratgeber aufgezeigt und ausgeräumt. Eheleuten sowie eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sei weiterführend der Ratgeber "Gemeinschaftliches Testament" empfohlen.

Über den möglichen Inhalt eines Testaments informiert weitergehend der Ratgeber "Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht".

Zuletzt geändert am 22.05.2007

Copyright www.valuenet.de