Beim Neuwagenkauf wird die Neuwageneigenschaft als eine für die
Kaufsache zugesicherte Eigenschaft angesehen. Ist der Wagen nicht neu,
ist er mangelhaft.
Der Wagen ist nur dann neu, wenn:
- nicht mehr als zwölf Monate zwischen Produktion und Kauf
vergangen sind
- er keine Standschäden hat (auch wenn sie
behoben sind)
- er noch nicht im Straßenverkehr gefahren ist
- das Modell noch unverändert hergestellt wird
Wenn ein Autohändler ein Auto als Neuwagen verkauft, sichert er
damit grundsätzlich dem Kunden zu, dass es "fabrikneu" sei - auch
wenn er diesen Ausdruck nicht im Kaufvertrag verwende. Und dieser
Begriff bedeutet mehr als nur "unbenutzt": Fabrikneu ist ein Fahrzeug
nur, wenn das betreffende Modell unverändert weitergebaut wird und
durch das Herumstehen des Wagens zwischen Produktion und Verkauf
(gleichgültig, ob beim Hersteller oder beim Händler) keine Mängel
entstanden sind. Unbenutzt und gleichzeitig neu ist ein Fahrzeug laut
Bundesgerichtshof (BGH), wenn es fünf Tage zugelassen wurde, ohne
dass es im Straßenverkehr benutzt wurde (Urteil des BGH vom
12.01.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 109/04). Dagegen handelt es sich bei
einem zwar unbenutzten, aber zwölf Monaten gelagerten Fahrzeug
nicht mehr um einen Neuwagen (Urteil des BGH vom 15.10.2003,
Aktenzeichen: VIII ZR 227/02), da sich Wert und Zustand des Wagens
auch bei optimaler Aufbewahrung vermindern.
Darüber hinaus
hat das Gericht festgestellt, dass es auch schon dann an einer
Neuwageneigenschaft fehlt, wenn der Hersteller das Modell nicht mehr
produziert. Der Verkäufer muss darüber informieren, dass es sich bei
dem Wagen um ein "Auslaufmodell" handelt, selbst wenn das
Nachfolgemodell noch nicht im Handel ist (Urteil des BGH vom
16.07.2003, Aktenzeichen VIII ZR 243/02). Das gilt selbst dann, wenn
das Modell zwar noch hergestellt wird, aber nur in veränderter
Ausstattung, etwa mit einem größeren Tank (Urteil des
Oberlandesgerichts Köln vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 22 U 180/04).
Hat das Fahrzeug einen Schaden, ist es nicht neu. Das gilt
auch, wenn der Schaden nur gering und bereits behoben ist. Bei einem
Neuwagen muss der Verkäufer den Käufer selbst über Kleinschäden
ungefragt informieren, andernfalls handelt er arglistig, was zur
Anfechtung des Vertrages berechtigt. Das gilt selbst bei einer kleinen
Delle in der Motorhaube, die für 390 Euro gespachtelt und neu
lackiert wurde. (Urteil des Landgerichts Gießen vom 11.11.2004,
Aktenzeichen: 4 O 269/04).
Als neu gelten auch Fahrzeuge, die
nur zur Überführung und dabei nicht mehr als 1000 Kilometer gefahren
wurden. Ein Autokäufer konnte den Kaufpreis mindern, weil der Wagen
bereits 103 Kilometer auf dem Tacho hatte und der Händler nicht
plausibel darlegen konnte, dass der Pkw nicht "zu Verkehrszwecken",
sondern für Überführungs- oder notwendige Testfahrten benutzt wurde
(Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.05.2001, Aktenzeichen: 23 S
2/01). Wird dagegen ein Neuwagen, der vom Händler nicht in der
gewünschten Zeit beschafft werden kann, von einem anderen Händler
geliefert, der allerdings 450 Kilometer entfernt ist, so kann der
Kunde nach der Lieferung mit einem Kilometerstand "452" die Abnahme
nicht mit der Begründung verweigern, das Fahrzeug sei ja gar nicht
"neu". Davon könnte erst gesprochen werden, wenn der Tachometer mehr
als 1.000 Kilometer anzeigt (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart
vom 28.06.2000, Aktenzeichen: 4 U 53/00).
Zuletzt geändert am 06.01.2006
Copyright www.valuenet.de