Die Eigentümerversammlung ist das wichtigste Organ für die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Sie dient der
gemeinschaftlichen Willensbildung der Eigentümer und gewährleistet
einen Informationsaustausch zwischen Eigentümern und Verwalter sowie
zwischen den Eigentümern untereinander.
Mindestens einmal im
Jahr hat der Verwalter eine Versammlung der Eigentümer einzuberufen.
Gemeinsam mit dem Verwaltungsbeirat stellt der Verwalter die
Tagesordnungspunkte zusammen. Dabei hat er auch die Vorschläge der
Wohnungseigentümer zu berücksichtigten.
Das Kammergericht
(KG) Berlin entschied, dass der Eigentümerbeschluss, der für
Beschlussanträge der Wohnungseigentümer die Schriftform und eine
schriftliche Begründung vorsieht, die Beschlusskompetenz der
Wohnungseigentümer überschreitet und ordnungsgemäßer Verwaltung
widerspricht und daher unzulässig ist (Beschluss des KG Berlin vom
26.06.2002, Aktenzeichen: 24 W 179/01). Begründet wurde diese
Entscheidung damit, dass das nach dem Wohnungseigentumsgesetz
bestehende Antragsrecht durch eine Ordnungsvorschrift beschränkt
wird. Ein Anspruch auf Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes
besteht jedoch erst dann, wenn mehr als 25 Prozent der
Wohnungseigentümer dies schriftlich und unter Angabe des Zweckes und
der Gründe vom Verwalter fordern.
Zuletzt geändert am 01.07.2007
Copyright www.valuenet.de