Ein- und mehrseitige Verträge

Zu unterscheiden sind grundsätzlich einseitige und zweiseitige Erbverträge.

Beim einseitigen Vertrag bindet sich der Erblasser; der Begünstigte nimmt dies lediglich an. Dieser Vertrag hat nur für den Verfügenden vertraglichen Charakter. Setzt zum Beispiel ein Unternehmer seinen Sohn vertraglich als Alleinerben ein, und nimmt der Sohn die Erbeinsetzung an, ist lediglich der Unternehmer gebunden.

Beim zweiseitigen Erbvertrag binden sich zwei Erblasser an ihre letztwilligen Verfügungen. Sehr häufig tun dies Eheleute. Hier ist bei den Verfügungen zu beachten, ob sie aufeinander bezogen sind, das heißt die eine Verpflichtung nur um der Gegenverpflichtung Willen erfolgt, oder die Verpflichtungen nur nebeneinander stehen. Testieren die Eheleute mit dem Willen, dass zum Beispiel der eine den anderen nur deshalb als Erben einsetzt, weil der andere dies auch tut, dann handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen. Eine Verfügung, zum Beispiel die Erbeinsetzung, hängt deshalb von der anderen ab (Ehegattenerbvertrag).

Dies wird dann von Bedeutung, wenn eine der Verfügungen unwirksam ist, aus welchen Gründen auch immer. Dann wird bei wechselseitigen Verfügungen automatisch auch die andere Verfügung gemäß § 2298 Absatz 1 BGB unwirksam. Eheleute sollten sich daher auch darüber Gedanken machen, was gelten soll, wenn eine von beiden Verfügungen unwirksam ist und dann explizit eine Geltung der anderen Verfügung bestimmen.

Rechtstipp: Testieren Eheleute mit dem Willen, dass die Verfügungen voneinander abhängen sollen (also dann beide unwirksam sind), dann sollten sie dies auch deutlich zu erkennen geben. Nach § 2298 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist zwar im Zweifel anzunehmen, dass bei gegenseitigen Verfügungen auch ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, vorrangig ist jedoch der wirkliche Willen des Erblassers zu erforschen.

Wird die Ehe vor dem Tod einer der Parteien aufgelöst, kann dies zur Unwirksamkeit der Verfügungen führen (§§ 2279 Absatz 2, 2077 BGB). Der Fall der Scheidung sollte deshalb auch Gegenstand des Erbvertrags sein (siehe hierzu den Abschnitt "Auflösung der Ehe").

Häufiger Praxisfall neben den zweiseitigen Ehegattenerbverträgen sind die mehrseitigen Erbverträge, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind. Ein solcher Erbvertrag liegt zum Beispiel vor, wenn sich drei Personen derart vertraglich zu Erben einsetzen, dass die erstversterbende Person von den beiden überlebenden Personen beerbt wird, und die zweitversterbende Person von der längstlebenden Person beerbt wird.

Zuletzt geändert am 02.08.2005

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