Zu unterscheiden sind grundsätzlich einseitige und zweiseitige
Erbverträge.
Beim einseitigen Vertrag bindet sich der
Erblasser; der Begünstigte nimmt dies lediglich an. Dieser Vertrag
hat nur für den Verfügenden vertraglichen Charakter. Setzt zum
Beispiel ein Unternehmer seinen Sohn vertraglich als Alleinerben ein,
und nimmt der Sohn die Erbeinsetzung an, ist lediglich der Unternehmer
gebunden.
Beim zweiseitigen Erbvertrag binden sich zwei
Erblasser an ihre letztwilligen Verfügungen. Sehr häufig tun dies
Eheleute. Hier ist bei den Verfügungen zu beachten, ob sie
aufeinander bezogen sind, das heißt die eine Verpflichtung nur um der
Gegenverpflichtung Willen erfolgt, oder die Verpflichtungen nur
nebeneinander stehen. Testieren die Eheleute mit dem Willen, dass zum
Beispiel der eine den anderen nur deshalb als Erben einsetzt, weil der
andere dies auch tut, dann handelt es sich um wechselbezügliche
Verfügungen. Eine Verfügung, zum Beispiel die Erbeinsetzung, hängt
deshalb von der anderen ab (Ehegattenerbvertrag).
Dies wird
dann von Bedeutung, wenn eine der Verfügungen unwirksam ist, aus
welchen Gründen auch immer. Dann wird bei wechselseitigen
Verfügungen automatisch auch die andere Verfügung gemäß § 2298
Absatz 1 BGB unwirksam. Eheleute sollten sich daher auch darüber
Gedanken machen, was gelten soll, wenn eine von beiden Verfügungen
unwirksam ist und dann explizit eine Geltung der anderen Verfügung
bestimmen.
Rechtstipp: Testieren Eheleute mit dem Willen, dass
die Verfügungen voneinander abhängen sollen (also dann beide
unwirksam sind), dann sollten sie dies auch deutlich zu erkennen
geben. Nach § 2298 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist
zwar im Zweifel anzunehmen, dass bei gegenseitigen Verfügungen auch
ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, vorrangig ist jedoch der
wirkliche Willen des Erblassers zu erforschen.
Wird die Ehe
vor dem Tod einer der Parteien aufgelöst, kann dies zur Unwirksamkeit
der Verfügungen führen (§§ 2279 Absatz 2, 2077 BGB). Der Fall der
Scheidung sollte deshalb auch Gegenstand des Erbvertrags sein (siehe
hierzu den Abschnitt "Auflösung der Ehe").
Häufiger
Praxisfall neben den zweiseitigen Ehegattenerbverträgen sind die
mehrseitigen Erbverträge, an denen mehr als zwei Personen beteiligt
sind. Ein solcher Erbvertrag liegt zum Beispiel vor, wenn sich drei
Personen derart vertraglich zu Erben einsetzen, dass die
erstversterbende Person von den beiden überlebenden Personen beerbt
wird, und die zweitversterbende Person von der längstlebenden Person
beerbt wird.
Zuletzt geändert am 02.08.2005
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