Einbeziehung von AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertragspartners werden nicht ohne weiteres stets Vertragsbestandteil.
Das Kleingedruckte wird vielmehr nur wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Verwender bei Vertragsschluss:

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf die AGB hinweist
    und
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Außerdem muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich der Kunde die enthaltenen Bestimmungen entgegenhalten lassen.

Hängen also die AGB beispielsweise in der hintersten Ecke eines Ladengeschäfts aus, entfalten sie keine Wirkung - der Kunde muss die AGB seines Geschäftspartners nicht suchen, sondern von diesem sozusagen mit der Nase darauf gestoßen werden! Gleiches gilt übrigens für den Kauf im Internet - die AGB müssen entsprechend auffällig positioniert und idealerweise noch vom Käufer zwingend angeklickt werden, um überhaupt Vertragsbestandteil zu werden.

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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