Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertragspartners
werden nicht ohne weiteres stets Vertragsbestandteil.
Das
Kleingedruckte wird vielmehr nur wirksam in den Vertrag einbezogen,
wenn der Verwender bei Vertragsschluss:
- die andere
Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis
wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort
des Vertragsabschlusses auf die AGB hinweist
und - der
anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer
Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Außerdem
muss der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein.
Nur
wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss sich der Kunde die
enthaltenen Bestimmungen entgegenhalten lassen.
Hängen also
die AGB beispielsweise in der hintersten Ecke eines Ladengeschäfts
aus, entfalten sie keine Wirkung - der Kunde muss die AGB seines
Geschäftspartners nicht suchen, sondern von diesem sozusagen mit der
Nase darauf gestoßen werden! Gleiches gilt übrigens für den Kauf im
Internet - die AGB müssen entsprechend auffällig positioniert und
idealerweise noch vom Käufer zwingend angeklickt werden, um
überhaupt Vertragsbestandteil zu werden.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
Copyright www.valuenet.de