Einfaches Zeugnis

Nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 109 der Gewerbeordnung (GewO) enthält das Zeugnis mindestens Aussagen über Art und Dauer der Beschäftigung ("einfaches Zeugnis").

  • Die Art der Beschäftigung muss so dargestellt werden, dass der Leser eine klare Vorstellung davon bekommt, was der Arbeitnehmer konkret gemacht hat. So muss etwa deutlich werden, ob und welche Leitungsfunktionen er innehatte.
  • Bei der Dauer geht es um die rechtliche Dauer, nicht um "tatsächliche" Arbeitszeit, Krankheitszeiten, Wehrübungen und dergleichen.

Nichts im Zeugnis zu suchen hat in aller Regel die Zugehörigkeit zum Betriebsrat, ebenso wenig der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses - es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt es.

Zuletzt geändert am 03.08.2005

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