Nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 109 der
Gewerbeordnung (GewO) enthält das Zeugnis mindestens Aussagen über
Art und Dauer der Beschäftigung ("einfaches Zeugnis").
- Die Art der Beschäftigung muss so dargestellt werden, dass der
Leser eine klare Vorstellung davon bekommt, was der Arbeitnehmer
konkret gemacht hat. So muss etwa deutlich werden, ob und welche
Leitungsfunktionen er innehatte.
- Bei der Dauer geht es
um die rechtliche Dauer, nicht um "tatsächliche" Arbeitszeit,
Krankheitszeiten, Wehrübungen und dergleichen.
Nichts
im Zeugnis zu suchen hat in aller Regel die Zugehörigkeit zum
Betriebsrat, ebenso wenig der Grund für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses - es sei denn, der Arbeitnehmer verlangt es.
Zuletzt geändert am 03.08.2005
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