Oft wird übersehen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht,
wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten hat und darin
Arbeitsentgelt enthalten ist. Denn solange man sein Gehalt bekommt,
also auch in der Zeit abgegoltenen Urlaubs, soll man kein
zusätzliches Arbeitslosengeld bekommen. Außerdem ruht der Anspruch,
wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer ordentlichen, also
gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist beendet worden ist,
das bestimmen die Paragrafen 143 und 143a des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB III).
Aber auch bei
Einhaltung der Frist gilt Folgendes: Eine Sperrzeit von 12 Wochen, in
der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, tritt regelmäßig dann ein,
wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund
gelöst hat (§§ 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1,
Absatz 3 SGB III). Entsprechend behandelt werden nach
derzeitigem Rechtsstand etwa die Arbeitsaufgabe und die Ablehnung
einer Arbeit gegenüber dem Arbeitsplatz. Diese Sperrzeit verkürzt
sich allerdings, wenn bei Aufgabe der Arbeit das Arbeitsverhältnis
ohnehin auf absehbare Zeit geendet hätte: Nämlich auf sechs Wochen,
wenn es innerhalb von 12 Wochen geendet hätte und auf drei Wochen,
wenn es innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.
Nach einem
Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) gibt es keine Sperrzeit wenn ein
Arbeitnehmer eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung im Hinblick
auf eine zugesagte finanzielle Vergünstigung hinnimmt (Urteil des BSG
vom 25.04.2002, Aktenzeichen B 11 AL 89/01 R).
Offensichtlich rechtswidrig ist beispielsweise eine Kündigung, die
sich nicht an gesetzliche oder vertraglich vereinbarte oder
tarifvertraglich geltende Kündigungsfristen hält oder zwingende
Bestimmungen des allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutzes nicht
einhält. Entscheidend ist für die Sperrzeit also, dass der
Arbeitnehmer die Aufgabe der Arbeit aktiv mitgesteuert hat. Bloßes
Hinnehmen reicht also nicht aus.
Unklar ist noch, ob eine
Sperrzeit eintritt, wenn es um einen Klageverzicht nach einem
Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
geht. Das ist bei seiner Einführung zum 1. Januar 2004 nicht mit
geregelt worden, so dass abgewartet werden muss, wie die Behörden und
die Rechtsprechung hier entscheiden. Immerhin kann man argumentieren,
dass auch in diesem Fall die Kündigung nur "hingenommen" und nicht
aktiv betrieben wird, so dass keine Sperrzeit eintreten sollte.
Inzwischen gibt es eine interne Dienstanweisung der Bundesagentur für
Arbeit, nach der jedenfalls dann keine Sperrzeit verhängt werden
soll, wenn die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wurde
und nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Bei der Regelung
des § 1a KSchG geht es darum, dass der Arbeitgeber bei einer
betriebsbedingten Kündigung die Möglichkeit hat, schon in der
Kündigung eine Abfindung anzubieten für den Fall, dass er nicht
innerhalb der erforderlichen Dreiwochenfrist gegen die Kündigung
klagt. Wichtig: Die Regelung bedeutet nicht etwa, dass der
Arbeitnehmer einen generellen Anspruch auf eine Abfindung bei
betriebsbedingter Kündigung hat - der Arbeitnehmer kann es aber
anbieten. Will der Arbeitnehmer das annehmen, kann er die Klagefrist
verstreichen lassen und erhält dann eine Abfindung von einem halben
Monatsverdienst für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit. In der
Praxis spielt diese Konstruktion im Übrigen bislang so gut wie keine
Rolle.
Im Streitfall muss der Arbeitslose und nicht die
Agentur für Arbeit beweisen, dass er die Arbeitslosigkeit nicht
schuldhaft herbeigeführt hat.
Hat ein Arbeitnehmer gegen die
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht
erhoben und wurde er von seinem Arbeitgeber von der Arbeit
freigestellt, so steht dem Mitarbeiter nach gewonnenem
Kündigungsschutzprozess die Gehaltsnachzahlung auch dann zu, wenn er
sich zwischenzeitlich nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitslos
gemeldet hat (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.05.2000,
Aktenzeichen: 9 AZR 203/99).
Folgendes ist übrigens in
punkto Arbeitslosengeld zu beachten: Seit 2003 hat sich der
Arbeitnehmer unmittelbar nach der Kündigung bei der Agentur für
Arbeit zu melden. Wer sich verspätet, muss mit einer Kürzung des
Arbeitslosengelds rechnen: Je nach Bemessungsentgelt zwischen sieben
und 50 Euro täglich. Das gilt auch für befristete
Arbeitsverhältnisse (Meldung dann aber nicht früher als drei Monate
vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses). Handelt es sich um eine
Zweckbefristung, so muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich melden,
nachdem der Arbeitgeber ihm mitgeteilt hat, wann der Zweck erreicht
wurde. Diese Regelung bezieht sich nicht auf Auszubildende.
Einzelheiten und Ausnahmen enthält der Ratgeber
"Arbeitslosengeld".
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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