Nach § 34 Absatz 5 des Patentgesetzes (PatG) muss die
angemeldete Erfindung einheitlich sein. Das bedeutet, die Erfindung
darf nur eine einzige erfinderische Idee verwirklichen. Jede Erfindung
bedarf also eines eigenen Patents.
Einheitlichkeit ist
allerdings auch gegeben, wenn ein technischer Zusammenhang zwischen
zwei Erfindungen besteht, der in den besonderen technischen Merkmalen
zum Ausdruck kommt.
Zuletzt geändert am 01.05.2006
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