Die im vorherigen Abschnitt genannten Möglichkeiten der
gegenseitigen Erbeinsetzung haben jeweils grundlegende Vor- und
Nachteile:
Die Einheitslösung ("Berliner Testament") gewährt
dem überlebenden Ehepartner einen größeren Spielraum. Das Vermögen
des Verstorbenen verschmilzt rechtlich mit dem des Überlebenden. Die
Folge ist, dass der Überlebende Alleinerbe wird und eine einheitliche
Vermögensmasse entsteht. Nach dessen Tod erben dann die im Testament
eingesetzten Dritten wiederum als Vollerben den gesamten Nachlass. Die
Verfügungsberechtigung des Vollerben ist nicht eingeschränkt. Die
Schlusserben können allenfalls verlangen, dass Schenkungen, die der
Vater nach dem Tod der Mutter vollzogen hat (z. B. 170.000 Mark
an eine Nichte) wieder rückgängig gemacht werden, wenn diese nur der
Schmälerung des Erbes dienten (Urteil des Landgerichts Coburg vom
16.08.2000, Aktenzeichen: 22 O 538/99).
Die
Einheitslösung hat allerdings erbschaftssteuerliche Nachteile: So
stehen beispielsweise den Kindern beim Tod jedes Elternteils, also
zwei Mal, Freibeträge zu. Da sie bei der Einheitslösung allerdings
nur einmal erben (nämlich vom zunächst überlebenden Teil), werden
hier Freibeträge verschenkt.
Die Trennungslösung ermöglicht
gegenüber der Einheitslösung eine genauere, detailliertere Regelung
des Umgangs mit dem Vermögen. Der Überlebende wird nur Vorerbe
bezüglich des Vermögens des Verstorbenen. Die Kinder oder andere
bedachte Dritte sind dann Nacherben dieses Vermögensteils - was den
überlebenden Ehepartner beim Umgang mit dieser Vermögenshälfte
einschränkt. Frei verfügen kann er nur über seinen Teil des
Vermögens. Nachteil der Trennungslösung ist allerdings die doppelte
Besteuerung gemäß § 6 des Erbschaftsteuergesetzes: Erst beim
Vorerben, beispielsweise der Mutter, dann noch mal bei dem oder den
Nacherben, den Kindern, wenn sie nach dem Tod der Mutter dann erneut
erben.
Bei der Trennungslösung ist zudem besondere Sorgfalt
vonnöten: Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes wird bei zweideutiger
Formulierung des Testaments "im Zweifel" von der Einheitslösung
ausgegangen (§ 2269 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Zuletzt geändert am 21.05.2007
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