Einheits- und Trennungslösung

Die im vorherigen Abschnitt genannten Möglichkeiten der gegenseitigen Erbeinsetzung haben jeweils grundlegende Vor- und Nachteile:

Die Einheitslösung ("Berliner Testament") gewährt dem überlebenden Ehepartner einen größeren Spielraum. Das Vermögen des Verstorbenen verschmilzt rechtlich mit dem des Überlebenden. Die Folge ist, dass der Überlebende Alleinerbe wird und eine einheitliche Vermögensmasse entsteht. Nach dessen Tod erben dann die im Testament eingesetzten Dritten wiederum als Vollerben den gesamten Nachlass. Die Verfügungsberechtigung des Vollerben ist nicht eingeschränkt. Die Schlusserben können allenfalls verlangen, dass Schenkungen, die der Vater nach dem Tod der Mutter vollzogen hat (z. B. 170.000 Mark an eine Nichte) wieder rückgängig gemacht werden, wenn diese nur der Schmälerung des Erbes dienten (Urteil des Landgerichts Coburg vom 16.08.2000, Aktenzeichen: 22 O 538/99).

Die Einheitslösung hat allerdings erbschaftssteuerliche Nachteile: So stehen beispielsweise den Kindern beim Tod jedes Elternteils, also zwei Mal, Freibeträge zu. Da sie bei der Einheitslösung allerdings nur einmal erben (nämlich vom zunächst überlebenden Teil), werden hier Freibeträge verschenkt.

Die Trennungslösung ermöglicht gegenüber der Einheitslösung eine genauere, detailliertere Regelung des Umgangs mit dem Vermögen. Der Überlebende wird nur Vorerbe bezüglich des Vermögens des Verstorbenen. Die Kinder oder andere bedachte Dritte sind dann Nacherben dieses Vermögensteils - was den überlebenden Ehepartner beim Umgang mit dieser Vermögenshälfte einschränkt. Frei verfügen kann er nur über seinen Teil des Vermögens. Nachteil der Trennungslösung ist allerdings die doppelte Besteuerung gemäß § 6 des Erbschaftsteuergesetzes: Erst beim Vorerben, beispielsweise der Mutter, dann noch mal bei dem oder den Nacherben, den Kindern, wenn sie nach dem Tod der Mutter dann erneut erben.

Bei der Trennungslösung ist zudem besondere Sorgfalt vonnöten: Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes wird bei zweideutiger Formulierung des Testaments "im Zweifel" von der Einheitslösung ausgegangen (§ 2269 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).

Zuletzt geändert am 21.05.2007

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