Einigungsstelle

Sowohl der Abmahnende als auch der Empfänger einer Abmahnung haben die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigungsstelle anzurufen. Das bestimmt § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sollen solche Stellen bei Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden.

In einem Verfahren vor der Einigungsstelle kann allerdings keine der Parteien zu einem bestimmten Verhalten einseitig verpflichtet werden - es handelt sich nicht um ein gerichtliches, sondern um ein gütliches Verfahren. Sie können sich aber hier einigen und das Verfahren - beispielsweise mit einer Abschlusserklärung - beenden. Die Einigungsstelle darf das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.

Zuletzt geändert am 25.03.2006

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