Sowohl der Abmahnende als auch der Empfänger einer Abmahnung haben
die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigungsstelle anzurufen.
Das bestimmt § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG). Danach sollen solche Stellen bei Industrie- und Handelskammern
eingerichtet werden.
In einem Verfahren vor der
Einigungsstelle kann allerdings keine der Parteien zu einem bestimmten
Verhalten einseitig verpflichtet werden - es handelt sich nicht um ein
gerichtliches, sondern um ein gütliches Verfahren. Sie können sich
aber hier einigen und das Verfahren - beispielsweise mit einer
Abschlusserklärung - beenden. Die Einigungsstelle darf das
persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
Copyright www.valuenet.de