Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Das bedeutet, dass die
Grundlagen für die Festsetzung regelmäßig für ein komplettes
Kalenderjahr ermittelt werden. Besteht ein Unternehmen nur einen Teil
des Jahres, wird der Gewinn aufs Jahr berechnet. Dabei ist das
Finanzamt nicht an seine sachliche Beurteilung aus dem Vorjahr
gebunden. Das Argument, Betriebsausgaben wurden bereits im Vorjahr
akzeptiert, können daher nicht geltend gemacht werden.
Wer in
Deutschland seinen Wohnsitz hat oder sich länger als sechs Monate im
Inland aufhält, gilt gemäß § 1 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Folge ist, dass dann alle Einkünfte, die
unter die sieben Einkunftsarten fallen, zu versteuern sind.
Zu
den sieben Einkunftsarten zählen:
- Einkünfte als Land-
und Forstwirt.
In der Regel wird der Gewinn aus zwei
Kalenderjahren jeweils zur Hälfte angesetzt, da Landwirte meist ein
Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni haben.
- Einkünfte als Unternehmer (aus Gewerbebetrieb).
Der Gewinn
wird zumeist aus Buchführung und Bilanz festgestellt oder stammt
anteilig von einer Personengesellschaft.
- Einkünfte als
Freiberufler (aus selbstständiger Arbeit).
Der Gewinn wird in
der Regel aus der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt oder stammt
anteilig von einer Personengesellschaft. Besondere Frei- oder
Pauschbeträge sind bei den laufenden Gewinnen nicht vorgesehen.
Bei Ehepaaren werden die Einkünfte separat berechnet. Üben Ehegatten
gemeinsam ein Gewerbe aus, gelten sie als Personengesellschaft und
geben hierfür keine Einkommensteuer-, sondern eine separate
Feststellungserklärung ab.
- Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
Das sind Kapitalerträge wie Zinsen, die in
voller Höhe versteuert werden sowie Kapitalerträge wie Dividenden,
die zur Hälfte besteuert werden.
- Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte.
Hierunter fallen Renten, Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften, Unterhaltsleistungen als Realsplitting
sowie sonstige Leistungen und Abgeordnetenbezüge.
Hierbei ist die Differenz von Einnahmen und Werbungskosten
maßgebend. Dabei kommen einige Freibeträge zu Ansatz, etwa
Werbungskostenpauschbeträge für Arbeitnehmer, Anleger und Rentner
sowie der Sparer- oder Versorgungsfreibetrag.
Von der Summe
der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten werden die Sonderausgaben
sowie außergewöhnliche Belastungen abgezogen.
In der Regel
ist die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen.
Tun Sie dies nicht, so werden Sie Mitte September vom Finanzamt
gemahnt. Haben Sie einen Steuerberater beauftragt, so haben Sie
automatisch eine Fristverlängerung bis Ende September. Diese
Abgabefrist kann der Steuerberater unter Angabe von relevanten
Gründen bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres
verlängern, seit 2006 allerdings nur noch selten. Wenn Sie die
Steuererklärung eingereicht haben, bekommen Sie nach einer gewissen
Zeit vom Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid. Hieraus geht hervor,
wie hoch die zu zahlende Einkommensteuer ist und ob Sie eine
Erstattung erhalten oder eine Nachzahlung zu leisten haben.
Im
Falle einer Nachzahlung werden vom Finanzamt gegebenenfalls
vierteljährliche Vorauszahlungen festgesetzt. Gemäß § 37 EStG
haben Sie dann am 10. März, 10. Juni, 10. September
und am 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu
entrichten, die Sie für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich
schulden werden. Sollte sich abzeichnen, dass Sie den Vorjahresgewinn
nicht mehr erreichen werden, so haben Sie die Möglichkeit, die
Einkommensteuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen.
Wenn der
Bescheid zugeht, sollte man unbedingt auf die Rechtsbehelfsfrist
achten. Sollte der Bescheid von der Erklärung abweichen - also immer
den Bescheid mit der Erklärung vergleichen - so hat man die
Möglichkeit, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Bescheides einen Einspruch einzulegen. Ein Bescheid gilt drei Tage
nach dem Datum des Bescheides als zugegangen.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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