Die Einnahme-Überschuss-Rechnung gilt für diejenigen, die nicht
auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind eine Bilanz zu
erstellen und dies auch nicht freiwillig machen. Die gesetzliche
Grundlage für diese Gewinnermittlungsart findet sich im § 4
Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - wegen der
gesetzlichen Fundstelle wird diese Gewinnermittlungsmethode auch
Vierdrei-Rechnung genannt. Bei der so genannten Vierdrei-Rechnung
werden lediglich die Einnahmen eines Wirtschaftsjahres mit den
Ausgaben desselben Wirtschaftsjahres saldiert und ergeben somit einen
Gewinn oder Verlust.
Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist
eine einfache Geldverkehrsrechnung (Eingang und Ausgang). Motto: Der
Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben ist maßgebend, das Datum
einer Ausgangsrechnung und die Verpflichtung zur Zahlung erst einmal
ohne Bedeutung. Wird beispielsweise eine am 20. Dezember 2006
fällige Rechnung erst nach Neujahr bezahlt, handelt es sich um
Betriebsausgaben des Jahres 2007.
Ein weiterer Vorteil sind
die fehlenden Aufzeichnungspflichten für Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben. So kann der Unternehmer seine Ausgaben wie ein
Arbeitnehmer durch Belege nachweisen. Die Auflistung der Einnahmen
kann über eine einfache Aufstellung - etwa mit Excel - erfolgen.
Nachfolgend einige Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 4
Absatz 3 EStG ("4/3-Rechnung"):
- Umlaufvermögen.
Der Kaufpreis ist bei Zahlung sofort in
voller Höhe Betriebsausgabe, der Veräußerungspreis beim
Zahlungseingang dann entsprechend Betriebseinnahme. Dies gilt seit
Mai 2006 allerdings nur noch für Waren und ähnliches, nicht
jedoch für Grundstücke oder Rechte. Eine Inventur zum Jahresende
erfolgt nicht. So mindern eingekaufte Waren auch dann sofort den
Gewinn, wenn sie sich zum Jahreswechsel noch im Lager befinden. Folge:
Sie können dem Finanzamt einen Verlust deklarieren, auch wenn
wirtschaftlich kein Minus angefallen ist. Wertabschreibungen auf Waren
sind nicht möglich und wirken sich daher erst beim Verkauf aus.
- Einnahmen.
Sie werden steuerlich in dem Jahr erfasst, in
dem sie auf das eigene Konto fließen. Es spielt somit keine Rolle,
wann die Leistung erbracht oder die Rechnung ausgestellt wird. Bei
Ärzten zählt auch bereits der Eingang auf das Konto bei der
privatärztlichen Verrechnungsstelle. Wird bei Vertretern ein Teil der
Provision als unverzinsliches Kautionsguthaben einbehalten, fallen
insoweit noch keine Einnahmen an.
- Ausgaben.
Sie
werden deckungsgleich zu den Einnahmen erst im Jahr der Zahlung
berücksichtigt. Die Kosten können Sie daher Gewinn mindernd in dem
Jahr als Betriebsausgabe ansetzen, in dem Sie eine Rechnung per
Überweisung begleichen.
- Kapitalerträge.
Sofern
die in den betrieblichen Bereich fallen, erhöht die Bruttoeinnahme
den Gewinn. Der von der Bank einbehaltene Zinsabschlag wirkt nicht
gewinnmindernd und kann dann über die Verrechnung mit der
Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dies geschieht über die
"Anlage KAP".
- Abnutzbares
Anlagevermögen.
Ob Immobilie, Pkw oder PC, die Anschaffung kann
nur über die Abschreibung geltend gemacht werden. Wann die
Gegenstände bezahlt werden, spielt für die AfA im Gegensatz zum
Ansatz von Betriebsausgaben keine Rolle. So kann die AfA beim Kauf im
Dezember schon im alten Jahr wirken, auch wenn die Rechnung erst im
Januar beglichen wird. Erfolgt der Kauf nicht im Januar des Jahres,
kann nur ein zeitanteiliger AfA-Betrag angesetzt werden.
- Betriebsvermögen.
Wirtschaftsgüter gehören mit Ausnahme
von Immobilien entweder in vollen Umfang oder überhaupt nicht zu
Firma oder Praxis. Maßgebend ist hierbei die betriebliche Nutzung
unter oder über 50 Prozent. Liegt sie darüber, sind die Kosten
Betriebsausgaben und der Privatanteil wird als Entnahme
hinzugerechnet. Anderenfalls bleibt das Vermögen - etwa ein Pkw - in
vollem Umfang privat. Dann kann der betriebliche Anteil mittels
Einlage berücksichtigt werden. Bei einem Nutzungsanteil zwischen zehn
und 50 Prozent kann der Steuerzahler wählen, ob er das
Wirtschaftsgut - etwa den Pkw - als Betriebsvermögen behandeln
möchte. Diese für eine Bilanz übliche Option gilt seit neuester
Rechtsprechung auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung. Allerdings
gibt es hier bei Pkw seit 2006 Einschränkungen beim
Betriebsausgabenabzug.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter.
Ein Kaufpreis von netto 410 Euro kann - muss aber nicht - im
Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Auf
den Zahlungszeitpunkt kommt es nicht an.
- Verkauf von
Gegenständen.
Hier sind zwei Posten zu erfassen. Der noch nicht
abgeschriebene Buchwert zählt im Jahr der Veräußerung zu den
Ausgaben, der Verkaufspreis aber erst bei erhaltener Zahlung zu den
Einnahmen. Diese Regel können Sie als Unternehmer gezielt einsetzen,
um Gewinn und Verlust auf zwei Jahre zu verteilen.
- Nicht
abnutzbares Anlagevermögen.
Bei Grundstücken oder Rechten
können Sie den Kaufpreis mangels Abschreibungsmöglichkeit nicht
sofort geltend machen. Der Preis macht sich erst bei einem späteren
Verkauf bemerkbar. Denn dann wird er mit dem Verkaufspreis verrechnet.
- Entnahmen.
Die Verwendung betrieblicher
Gegenstände für private Zwecke erhöht den Gewinn um den Wert bei
Entnahme. Zusätzlich fällt auch noch Umsatzsteuer an. Nur für
Geldmittel gilt diese Regel nicht, ihre Entnahme wirkt sich nicht auf
den Gewinn aus.
- Einlagen.
Private Gegenstände, die
über das Unternehmen verkauft werden, mindern den Gewinn, da sie
nicht betrieblich veranlasst sind. Müssen Sie ein Wirtschaftsgut -
etwa den Pkw oder den PC - in den Betrieb einlegen, da er zu mehr als
50 Prozent betrieblich genutzt wird, haben Sie
Anschaffungskosten. Die bestimmen sich nach dem aktuellen Wert zum
Zeitpunkt der Einlage. Hiernach bemisst sich nun auch die AfA für den
gebrauchten Gegenstand.
- Geld.
Private Zu- und
Abgänge in der Kasse oder auf dem Konto berühren die
Gewinnermittlung nicht.
- Kreditzinsen.
Sie sind nur
in dem Umfang Betriebsausgaben, in dem das Konto für betriebliche
Vorgänge genutzt wird.
- Darlehen.
Aufnahme und
Rückzahlung eines Firmenkredits wirken sich nicht auf den Gewinn aus.
Nur die Zinsen sind Betriebsausgaben.
- Anzahlungen.
Erhaltene Beträge sind in dem Jahr als Einnahmen zu deklarieren, in
dem Sie diese erhalten haben. Das gilt selbst dann, wenn noch gar
keine Leistung erbracht wurde. Gleiches gilt im umgekehrten Fall für
getätigte Anzahlungen. Die sind bereits als Ausgabe geltend zu
machen. Wird jedoch hiermit ein Wirtschaftsgut angezahlt, das nur
über die AfA abgeschrieben wird, wirken Betriebsausgaben erst mit dem
Zeitpunkt der endgültigen Anschaffung.
- Tausch.
Bei
Anlagegütern ist der Verkehrswert des abgegeben Wirtschaftsguts als
Betriebseinnahme anzusetzen. Der noch nicht über Abschreibungen
verrechnete Buchwert zählt als Betriebsausgabe. Somit kommt es zur
Besteuerung von stillen Reserven. Der Tausch von Umlaufvermögen
beeinflusst den Gewinn nicht. Die Anschaffungskosten waren bei Erwerb
Betriebsausgaben. Das eingetauschte Wirtschaftsgut tritt nun an diese
Stelle.
- Forderungen.
Steuerlich maßgebend sind die
Beträge erst mit Zahlung. Folglich können Sie auch keine
Wertberichtigung vornehmen.
- Verbindlichkeiten.
Zum
Jahresende noch nicht bezahlte Rechnungen spielen für die
Gewinnermittlung keine Rolle und müssen nicht aufgelistet werden.
- Rückstellungen.
Solche Posten befinden sich nur in
der Bilanz. Ausnahme hierbei ist nur die Ansparrücklage.
- Umsatzsteuer.
Der Unternehmer muss die im Bruttoerlös
enthaltene Steuer erst einmal als Einnahme verbuchen. Zahlt er den
Betrag ans Finanzamt, entsteht eine Ausgabe. Per Saldo ist die
Umsatzsteuer damit ein durchlaufender Posten, nur zeitlich getrennt.
- Vorsteuer.
Bei gezahlten Rechnungen wird genau
umgekehrt zur Umsatzsteuer verfahren: Die enthaltene Vorsteuer ist
Betriebsausgabe und wird bei Erstattung vom Fiskus als Einnahme
verbucht. Maßgebender Zeitpunkt ist in diesen Fällen stets die
Zahlung.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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