Einseitiges Mieterhöhungsverlangen

Der Vermieter kann die Miete nicht einseitig neu festlegen. Er ist auf die Zustimmung des Mieters angewiesen und hat eine ganz bestimmte Form des Mieterhöhungsverlangens zu beachten.

Die Mietererhöhung muss dem Mieter in Textform mitgeteilt werden (E-Mail reicht, keine eigenhändige Unterschrift notwendig). Es muss allen im Mietvertrag bezeichneten Vertragspartnern zugehen - auch wenn einer bereits ausgezogen ist.

Inhaltlich muss:

  • die Person des Erklärenden genannt werden.
  • der Abschluss der Erklärung durch Namensbezeichnung des Erklärenden oder Faksimile-Unterschrift kenntlich gemacht sein.
  • die Zustimmung zur Anpassung an die Vergleichsmiete verlangt werden.
  • die Erhöhung zahlenmäßig genau bezeichnet sein (Prozentangabe reicht nicht).
  • der Vermieter darlegen, dass die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.

Die geforderte Erhöhung kann nur auf viererlei Art und Weise begründet werden:

  • Der Mietspiegel bezeichnet eine entsprechend höhere Miete für eine vergleichbare Wohnung.
  • Eine Auskunft aus der Mieterdatenbank bezeichnet eine entsprechende höhere Miete.
  • Ein Gutachten (muss dem Erhöhungsverlangen beiliegen) weist die Mieterhöhung als gerechtfertigt aus.
  • Der Vermieter führt mindestens drei in Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen am Ort an, die genauso viel kosten, wie die gemietete Wohnung nach der Erhöhung. Hier sind detaillierte Beschreibungen nötig.

Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, die von den meisten Gemeinden erstellt wird. Er ist dann qualifiziert, wenn er anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und der Vermieter anerkannt worden ist. Im Gerichtsverfahren hat der qualifizierte Mietspiegel die Vermutung der Richtigkeit für sich. Er ist damit "echter" Beweis.

Mit der Mietdatenbank steht ein Mittel zur Verfügung, das ein zutreffendes Bild des Mietmarktes zeichnet, da es große Mengen an Daten speichert und verarbeitet. Diese Datenbank hat dem üblichen Mietspiegel voraus, dass sie stets aktualisiert wird. Eine Mietdatenbank existiert bis jetzt nur für einige Städte.

Zuletzt geändert am 05.01.2006

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