Hat sich ein Dialer eingeschlichen und droht Kosten zu verursachen,
ist sicheres handeln gefragt.
Überprüfen Sie zuerst, ob
wirklich keine willentliche Einwahl, etwa durch unachtsame Kinder oder
den ein Erotikangebot nutzenden Ehemann vorliegt. Ist das der Fall, so
ist fraglich, ob sie als Inhaber des Telefonanschlusses dafür haften
müssen oder nur der tatsächlich Handelnde (siehe Abschnitt "Haftung
für Dritte"). Besonders wenn der Handelnde minderjährig war, sollte
fachmännischer Rechtsrat eingeholt werden.
Erfolgte die
Dailereinwahl ungewollt oder entgegen rechtlicher Vorgaben, müssen
Sie Ihre Einwendungen und die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen
schriftlich per Einschreiben jeweils gegenüber dem Netzbetreiber und
zusätzlich gegenüber dem Anbieter des Mehrwertdienstes erklären
(siehe vorhergehende Abschnitte).
Um Ihre Einwendungen gegen
den richtigen Anbieter geltend zu machen, müssen Sie wissen, wer
hinter dem Dialer steckt und ob der Anbieter registriert ist.
Haben Sie keinen Einzelverbindungsnachweis bei ihrer
Telefonrechnung, fordern Sie diesen von ihrem Netzbetreiber an. Diese
Aufschlüsselung muss der Netzbetreiber kostenlos erstellen (Beschluss
des Landgerichts Berlin vom 02.07.2003, Aktenzeichen: 26 O 78/03).
Haben Sie gegenüber Ihrem Netzbetreiber die Einwendungen zur
Entgelthöhe geltend gemacht, hat der Rechnungssteller seit dem
1. Februar 2004 die ungekürzte Zielrufnummer bei
0137/0900-Verbindungen im Rahmen der nachträglichen Aufschlüsselung
bekannt zu geben.
Sollte der Betreiber des Dienstes nicht auf
Ihrer Telefonrechnung sein, so können Sie bei der Bundesnetzagentur
nachfragen, welchem Anbieter die Nummer zugeteilt wurde. Die Behörde
ist verpflichtet, über den Letztverantwortlichen, also den
eigentlichen Dienstbetreiber, gemäß § 43a
Telekommunikationsgesetz (TKG) Auskunft zu geben. Für alle vergebenen
0900-Nummern hält die Behörde eine Datenbank im Internet
(www.bundesnetzagentur.de) bereit.
Rechtstipp: Wurde die
Telefonrechnung bereits abgebucht, buchen Sie den Betrag zurück und
überweisen anschließend wieder den Betrag an den Netzbetreiber, der
nicht zu beanstanden ist. Droht der Netzbetreiber trotzdem mit
Sperrung des Telefonanschlusses, sollten Sie einen Rechtsanwalt
hinzuziehen.
Es ist alternativ möglich, den Betrag für den
fraglichen Mehrwertdienst erst einmal zu zahlen, allerdings sollte
dabei ausdrücklich der Vermerk "unter Vorbehalt" nicht fehlen. Dann
kann der Betrag auch zurück gefordert werden, wenn das Geld schon an
den Mehrwertdienstbetreiber weiter geleitet wurde (Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 20.10.2005, Aktenzeichen III ZR 37/05).
Häufig bedienen sich die Dienstanbieter zum Eintreiben ihrer
Forderungen einem Inkassounternehmen. Das Inkassounternehmen ist
jedoch nicht der richtige Ansprechpartner für Einwendungen. Halten
Sie sich immer an den Netzbetreiber und den Dienstanbieter.
Zuletzt geändert am 08.01.2006
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