Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid

Was kann der Schuldner noch machen, wenn ihm bereits ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, und er diesen aber nicht akzeptieren will? Dieser Fall kommt öfters vor, als man annehmen könnte, denn oftmals vergisst der Schuldner einfach rechtzeitig Widerspruch einzulegen, oder er verwechselt beispielsweise Mahnung mit Mahnbescheid, denkt, dass das ja alles nicht so schlimm sei und wartet auf die zweite Mahnung, die aber nicht kommt, da bereits das Mahnverfahren läuft.

Dann nützt der Gläubiger dieses Nicht-Reagieren seines Gegners natürlich aus und beantragt den Vollstreckungsbescheid. Alles nicht weiter tragisch, denn der Schuldner erhält vom Gesetzgeber eine zweite Chance, seine Rechte zu wahren - den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, der nach § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich ist. Auch dieser führt dazu, dass es zum streitigen Verfahren kommt (§ 700 Absatz 4 ZPO), wo er seine Einwendungen geltend machen kann.

Achtung: Gegen einen wirksam ergangenen Vollstreckungsbescheid bleiben nur wenige Möglichkeiten (wie eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO), da dieser Bescheid einen vollstreckbaren Titel darstellt. Im weitesten Sinne ist der Vollstreckungsbescheid eine Art Versäumnisurteil.

Zuletzt geändert am 15.05.2007

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