Was kann der Schuldner noch machen, wenn ihm bereits ein
Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, und er diesen aber nicht
akzeptieren will? Dieser Fall kommt öfters vor, als man annehmen
könnte, denn oftmals vergisst der Schuldner einfach rechtzeitig
Widerspruch einzulegen, oder er verwechselt beispielsweise Mahnung mit
Mahnbescheid, denkt, dass das ja alles nicht so schlimm sei und wartet
auf die zweite Mahnung, die aber nicht kommt, da bereits das
Mahnverfahren läuft.
Dann nützt der Gläubiger dieses
Nicht-Reagieren seines Gegners natürlich aus und beantragt den
Vollstreckungsbescheid. Alles nicht weiter tragisch, denn der
Schuldner erhält vom Gesetzgeber eine zweite Chance, seine Rechte zu
wahren - den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid, der nach
§ 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich ist.
Auch dieser führt dazu, dass es zum streitigen Verfahren kommt
(§ 700 Absatz 4 ZPO), wo er seine Einwendungen geltend
machen kann.
Achtung: Gegen einen wirksam ergangenen
Vollstreckungsbescheid bleiben nur wenige Möglichkeiten (wie eine
Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO), da dieser
Bescheid einen vollstreckbaren Titel darstellt. Im weitesten Sinne ist
der Vollstreckungsbescheid eine Art Versäumnisurteil.
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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