Einspruch

Der Einspruch ist das Rechtsmittel, mit dem der Betroffene sich gegen den Bußgeldbescheid wehren kann. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Bußgeldbescheid zu Unrecht ergeht.

Ein Einspruch kann wie folgt formuliert werden: "Gegen den Bußgeldbescheid vom (Datum des Bescheides) wird Einspruch eingelegt".

Das Einspruchsschreiben wird an die Behörde gerichtet, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dabei ist unbedingt das Aktenzeichen anzugeben, damit der Einspruch zugeordnet werden kann.

Der Einspruch kann laut § 67 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, da der Betroffene ja keine Angaben zur Sache machen muss. Auch hier gilt das Schweigerecht (siehe Abschnitt "Anhörung"). Allerdings sind die Erfolgsaussichten mit Begründung höher als ohne. Hier sollte sorgfältig abgewogen werden.

Hält die Behörde den Einspruch für unbegründet, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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