Der Einspruch ist das Rechtsmittel, mit dem der Betroffene sich
gegen den Bußgeldbescheid wehren kann. In der Praxis kommt es nicht
selten vor, dass ein Bußgeldbescheid zu Unrecht ergeht.
Ein
Einspruch kann wie folgt formuliert werden: "Gegen den
Bußgeldbescheid vom (Datum des Bescheides) wird Einspruch eingelegt".
Das Einspruchsschreiben wird an die Behörde gerichtet, die
den Bußgeldbescheid erlassen hat. Dabei ist unbedingt das
Aktenzeichen anzugeben, damit der Einspruch zugeordnet werden kann.
Der Einspruch kann laut § 67 Absatz 2 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, da der
Betroffene ja keine Angaben zur Sache machen muss. Auch hier gilt das
Schweigerecht (siehe Abschnitt "Anhörung"). Allerdings sind die
Erfolgsaussichten mit Begründung höher als ohne. Hier sollte
sorgfältig abgewogen werden.
Hält die Behörde den Einspruch
für unbegründet, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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