Gegen einen Bußgeldbescheid kann nur innerhalb von zwei Wochen
Einspruch eingelegt werden. Das bestimmt § 67 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Als Fristbeginn gilt der Zeitpunkt, in
dem der Bußgeldbescheid an dem Adressaten zugestellt wurde.
Bußgeldbescheide werden mit zugestellt (§ 51 OWiG), zumeist
mit Zustellungsurkunde. Dazu wird dem Empfänger vom Postboten ein
blaues Kuvert ausgehändigt. Dann vermerkt der Postbote auf der
Urkunde, wem er die Briefsendung übergeben hat sowie das Datum der
Zustellung auf dem Umschlag.
Rechtstipp: Bewahren Sie den
Umschlag gut auf, denn er beweist den Zustellungszeitpunkt.
Die Zwei-Wochen-Frist lässt sich leicht berechnen. Wurde der
Bußgeldbescheid an einem Montag zugestellt, dann endet die Frist zwei
Wochen später am Montag um 24 Uhr. Wurde der Bescheid an einem
Samstag zugestellt, endet die Frist trotzdem am Montag 24 Uhr, da am
Samstag und am Sonntag keine Fristen ablaufen. Das ergibt sich aus
§ 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Fiele das Ende der
Frist auf einen Feiertag, endete die Frist am darauf folgenden Werktag
um 24 Uhr. Die Frist ist auch eingehalten, wenn der Einspruch bei der
Behörde per Fax eingeht.
Wenn eine Zustellung durch
Niederlegung auf dem Postamt (mit Benachrichtigung im Briefkasten)
erfolgt, ist für die zweiwöchige Frist bereits der Zeitpunkt der
Niederlegung maßgeblich.
Ist der Einspruch nicht rechtzeitig,
nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt
worden, verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig, wogegen
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann
(§ 69 Absatz 1 OWiG). In einigen Fällen besteht aber auch
die Möglichkeit, die Behörde trotz Fristversäumnis zu einer
erneuten Entscheidung anzuhalten (siehe nachfolgender Abschnitt).
Rechtstipp: Im Zweifel sollten Sie die Einspruchsfrist nicht
verstreichen lassen, auch dann nicht, wenn Sie nicht sicher sind, ob
ein Einspruch sinnvoll ist. Sie können den Einspruch jederzeit ohne
Angabe von Gründen zurücknehmen. Allerdings müssen Sie dann in der
Regel die Verfahrenskosten tragen.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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