Hast das Gericht nach Anklage der Staatsanwaltschaft das
Hauptverfahren eröffnet, kann nur noch das Gericht selbst das
Verfahren einstellen. Das ergibt sich aus § 47 Absatz 1
Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Nicht selten kommt es vor,
dass sich erst in der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass eine
Verurteilung nicht mehr erforderlich ist.
Es müssen
alternativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die
Voraussetzungen für § 153 Strafprozessordnung (StPO) sind
gegeben (Nr. 1).
- Eine erzieherische Maßnahme nach
§ 45 Absatz 2 JGG (siehe vorheriger Abschnitt) ist
zumindest eingeleitet (Nr. 2).
- Der Richter hält ein
Urteil für entbehrlich und hat eine Maßnahme nach § 45
Absatz 3 JGG (Auflage oder Weisung) gegen den geständigen
Jugendlichen angeordnet (Nr. 3).
- Der Jugendliche ist
mangels Verstandesreife nicht strafrechtlich verantwortlich
(Nr. 4).
Auch eine vorläufige Einstellung gegen
Auflagen ist denkbar (§ 47 Absatz 1 Satz 2 JGG).
Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Jugendstaatsanwalts
(§ 47 Absatz 2 JGG) und erfolgt durch gerichtlichen
Beschluss.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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