Einstellung durch Gericht

Hast das Gericht nach Anklage der Staatsanwaltschaft das Hauptverfahren eröffnet, kann nur noch das Gericht selbst das Verfahren einstellen. Das ergibt sich aus § 47 Absatz 1 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Nicht selten kommt es vor, dass sich erst in der mündlichen Verhandlung herausstellt, dass eine Verurteilung nicht mehr erforderlich ist.

Es müssen alternativ folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Voraussetzungen für § 153 Strafprozessordnung (StPO) sind gegeben (Nr. 1).
  • Eine erzieherische Maßnahme nach § 45 Absatz 2 JGG (siehe vorheriger Abschnitt) ist zumindest eingeleitet (Nr. 2).
  • Der Richter hält ein Urteil für entbehrlich und hat eine Maßnahme nach § 45 Absatz 3 JGG (Auflage oder Weisung) gegen den geständigen Jugendlichen angeordnet (Nr. 3).
  • Der Jugendliche ist mangels Verstandesreife nicht strafrechtlich verantwortlich (Nr. 4).

Auch eine vorläufige Einstellung gegen Auflagen ist denkbar (§ 47 Absatz 1 Satz 2 JGG).

Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Jugendstaatsanwalts (§ 47 Absatz 2 JGG) und erfolgt durch gerichtlichen Beschluss.

Zuletzt geändert am 12.01.2006

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