Kann die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten keinen so
genannten hinreichenden Tatverdacht feststellen, stellt sie das
Verfahren gemäß § 152 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO)
mangels Verfolgbarkeit ein.
Trotz eines hinreichenden
Tatverdachts hat der Staatsanwaltschaft in bestimmten, in den
Paragrafen 153 bis 155a StPO genannten Fällen die Möglichkeit, das
Verfahren ohne Anklage zu beenden. Die Möglichkeiten des
Jugendstrafrechts gehen in ihrem Anwendungsbereich aber noch viel
weiter als die in der StPO genannten Regelungen:
Bei geringer
Schuld (§ 153 StPO) kann die Staatsanwaltschaft - anders als bei
Erwachsenen - ohne Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen
(§ 45 Absatz 1 JGG). Das ist jedoch nur möglich, wenn es
sich bei der Tat um ein Vergehen (Mindeststrafe unter ein Jahr
Freiheitsstrafe) handelt und kein besonderes öffentliches Interesse
an der Verfolgung besteht. In der Praxis geschieht dies fast
ausschließlich bei Bagatellkriminalität und den so genannten
"Jugendsünden" (jugendtypische Straftaten).
Die
Staatsanwaltschaft kann auch von einer Anklage absehen, wenn
erzieherische Maßnahmen schon eingeleitet wurden, und er eine
Einschaltung des Jugendrichters für entbehrlich hält (§ 45
Absatz 2 JGG). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn schon
früh nach der Tat ein Täter-Opfer-Ausgleich durchgeführt wurde
(etwa auf Initiative der Polizei). Der Jugendstaatsanwalt kann auch
selbst solche Erziehungsmaßnahmen anregen.
Weiter kann der
Staatsanwalt ein so genanntes formloses Erziehungsverfahren
(§ 45 Absatz 3 JGG) beim Richter anregen, nämlich dann,
wenn der Jugendliche geständig ist und der Staatsanwalt die
Durchführung einer solchen Maßnahme für erforderlich sowie die
Erhebung einer Anklage nicht für geboten hält. Entspricht der
Richter dem Antrag des Staatsanwaltes und hat der Beschuldigte die
Maßnahme erfüllt, wird das Verfahren eingestellt.
Zuletzt geändert am 12.01.2006
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