Nach der Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet
ist und dafür eine Vergütung erhält. Zur Abgrenzung zwischen
Arbeitnehmer und Selbstständigem sind nach sehr gefestigter
Rechtsprechung einige Kriterien aufgestellt worden. Das wichtigste
davon ist die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, die
einen Arbeitnehmer kennzeichnet. Danach muss jeder Einzelfall
überprüft werden.
Für eine Abhängigkeit spricht:
- Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Arbeitsort
- Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Arbeitszeit
- fachliches Weisungsrecht des Arbeitgebers
- Weisungsrecht
des Arbeitgebers, ob und welche Aufträge angenommen werden müssen
- Eingliederung in den Betrieb
- Verpflichtung, die
Arbeit persönlich zu erbringen
- verpflichtende Einteilung in
einem betrieblichen Dienstplan
Selbstständig ist
dagegen jeder, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und
seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das steht auch in § 84 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) und wird als allgemeine gesetzgeberische
Wertung verstanden (siehe Abschnitt "Handelsvertreter"). Er kann dann
beispielsweise freier Mitarbeiter sein.
Nur wenn nach diesen
Kriterien ein Normalarbeitsverhältnis vorliegt, gelten die üblichen
arbeitsrechtlichen Rechts- und Schutzvorschriften: Es besteht
Sozialversicherungspflicht, Regelungen zum Arbeitsschutz sind
einzuhalten und Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen kommen zur
Anwendung. Die relevanten Regelungen werden in beiden Teilen dieses
Ratgebers ausführlich erläutert.
Zuletzt geändert am 30.04.2006
Copyright www.valuenet.de