Einstufung als Arbeitnehmer

Nach der Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung verpflichtet ist und dafür eine Vergütung erhält. Zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Selbstständigem sind nach sehr gefestigter Rechtsprechung einige Kriterien aufgestellt worden. Das wichtigste davon ist die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer kennzeichnet. Danach muss jeder Einzelfall überprüft werden.

Für eine Abhängigkeit spricht:

  • Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Arbeitsort
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Arbeitszeit
  • fachliches Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • Weisungsrecht des Arbeitgebers, ob und welche Aufträge angenommen werden müssen
  • Eingliederung in den Betrieb
  • Verpflichtung, die Arbeit persönlich zu erbringen
  • verpflichtende Einteilung in einem betrieblichen Dienstplan

Selbstständig ist dagegen jeder, der im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Das steht auch in § 84 des Handelsgesetzbuchs (HGB) und wird als allgemeine gesetzgeberische Wertung verstanden (siehe Abschnitt "Handelsvertreter"). Er kann dann beispielsweise freier Mitarbeiter sein.

Nur wenn nach diesen Kriterien ein Normalarbeitsverhältnis vorliegt, gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Rechts- und Schutzvorschriften: Es besteht Sozialversicherungspflicht, Regelungen zum Arbeitsschutz sind einzuhalten und Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen kommen zur Anwendung. Die relevanten Regelungen werden in beiden Teilen dieses Ratgebers ausführlich erläutert.

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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