Selbstständig tätig ist nur, wer die Tätigkeit und die
Arbeitszeit frei bestimmen kann und weder wirtschaftlich noch
persönlich vom Auftraggeber abhängig ist.
Dauerauftragsverhältnisse, die eine Klausel enthalten, wonach
nicht für Konkurrenzunternehmen gearbeitet oder ein eigenes Gewerbe
im gleichen Geschäftsbereich betrieben werden darf
(Ausschließlichkeitsklausel), zeigen ein Arbeitnehmerverhältnis an.
Selbstständige tragen das Risiko ihrer Tätigkeit selbst und
müssen auch eigenverantwortlich Vorsorge für Arbeitslosigkeit und
Krankheit tragen.
Rechtstipp: Bei der Beurteilung der
Rechtsform der Telearbeit kommt es immer auf die tatsächlichen
Umstände an, nicht auf die Vertragsbestimmungen. So kann sich
beispielsweise aus einer vertraglich festgelegten Tätigkeit auf
selbstständiger Basis in der Praxis durchaus ein normales
Arbeitsverhältnis ergeben. Der Telearbeiter ist dann als Arbeitnehmer
zu qualifizieren, auch wenn im Vertrag etwas anderes steht (siehe
nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 30.04.2006
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