Einstufung als Selbstständiger

Selbstständig tätig ist nur, wer die Tätigkeit und die Arbeitszeit frei bestimmen kann und weder wirtschaftlich noch persönlich vom Auftraggeber abhängig ist.

Dauerauftragsverhältnisse, die eine Klausel enthalten, wonach nicht für Konkurrenzunternehmen gearbeitet oder ein eigenes Gewerbe im gleichen Geschäftsbereich betrieben werden darf (Ausschließlichkeitsklausel), zeigen ein Arbeitnehmerverhältnis an.

Selbstständige tragen das Risiko ihrer Tätigkeit selbst und müssen auch eigenverantwortlich Vorsorge für Arbeitslosigkeit und Krankheit tragen.

Rechtstipp: Bei der Beurteilung der Rechtsform der Telearbeit kommt es immer auf die tatsächlichen Umstände an, nicht auf die Vertragsbestimmungen. So kann sich beispielsweise aus einer vertraglich festgelegten Tätigkeit auf selbstständiger Basis in der Praxis durchaus ein normales Arbeitsverhältnis ergeben. Der Telearbeiter ist dann als Arbeitnehmer zu qualifizieren, auch wenn im Vertrag etwas anderes steht (siehe nachfolgender Abschnitt).

Zuletzt geändert am 30.04.2006

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