Insbesondere in einem Fall kommen Bauherren schnell in die Klemme:
Dann nämlich, wenn ein tatsächlicher oder vermeintlicher
"Schwarzbau" abgerissen werden soll. Bei Bauten ohne erforderliche
Baugenehmigung ordnen die Behörden nämlich meistens nicht nur einen
Abriss an, sondern legen gleichzeitig auch fest, dass der Widerspruch
gegen eine solche Anordnung nicht wie sonst üblich dazu führt, dass
der Abriss erst einmal gestoppt wird (§ 80 Absatz 1
Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung).
In diesen Fällen muss
der Bauherr einstweiligen Rechtsschutz vor der Behörde oder dem
Verwaltungsgericht beantragen, damit der Bau erst einmal stehen
bleiben kann.
Rechtstipp: Dieses Verfahren ist sehr
kompliziert - ohne Rechtsanwalt werden Bauherren wahrscheinlich im
Gestrüpp des Baurechts hängen bleiben. Nehmen Sie also auf jeden
Fall die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch.
Zuletzt geändert am 10.01.2006
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