Eine Möglichkeit, zu einer schnellen gerichtlichen Entscheidung zu
kommen, bietet das einstweilige Verfügungsverfahren. Es unterscheidet
sich vom Hauptsacheverfahren dadurch, dass hier die Tatsachen, auf die
der Anspruch gestützt wird, nicht bewiesen werden müssen. Sie
müssen lediglich glaubhaft gemacht werden.
Das Gesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) trifft dabei eine wichtige
Unterscheidung:
- Geht es um einen Unterlassungsanspruch,
muss die Dringlichkeit als solche nicht dargelegt und glaubhaft
gemacht werden.
- Anderes gilt beim Beseitigungsanspruch: Hier
muss der Anspruchsteller darlegen, dass die Beseitigung eilt - und
muss dies glaubhaft machen.
Bei
Unterlassungsansprüchen wird also vermutet - also zunächst einmal
davon ausgegangen - dass die Sache dringlich ist. Das Gegenteil
müsste also dargelegt und im Zweifel bewiesen werden. Keine
Dringlichkeit liegt etwa dann vor, wenn der Antragsteller schon
geraume Zeit von dem fraglichen Wettbewerbsverstoß wusste.
In
beiden Fällen glaubhaft gemacht werden müssen die Umstände, die zu
einem bestimmten wettbewerbsrechtlichen Verstoß führen.
Eine
Glaubhaftmachung kann vor allem durch eidesstattliche Versicherung
erfolgen.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung im
einstweiligen Verfügungsverfahren lediglich vorläufig fällt. Das
Verfahren soll nur eine Möglichkeit bieten, zu verhindern, dass vor
einer Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen werden. Die
Entscheidung ergeht auf sehr unsicherer Tatsachengrundlage, da keine
vollständige Beweisaufnahme über die Punkte erfolgt ist, in denen
die Sachverhaltsdarstellung der Parteien voneinander abweicht. Beide
Parteien sollen aber die Möglichkeit haben, ihren Sachvortrag voll
überprüfen zu lassen. Deshalb kann immer noch ein
Hauptsacheverfahren stattfinden.
Die Parteien haben aber die
Möglichkeit, der vorläufigen Entscheidung durch eine so genannte
Abschlusserklärung endgültige Wirkung zu verleihen (Näheres im
Abschnitt "Abschlussschreiben / Abschlusserklärung"). In
Wettbewerbssachen wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch
gemacht. Daher hat hier das einstweilige Verfügungsverfahren
überragende Bedeutung.
Rechtstipp: Wer sich als Abmahnender
des vorläufigen Verfahrens bedient, muss sich immer auch des Risikos
bewusst sein: Der einstweilige Rechtsschutz wirkt im Allgemeinen eben
nur vorläufig. Wird die einstweilige Verfügung im Hauptverfahren
aufgehoben, muss er unter Umständen vollen Schadensersatz leisten.
Zuletzt geändert am 25.03.2006
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