Nutzungs- und Abrechnungsdaten dürfen vom Diensteanbieter
vorübergehend - aber nur ihm Rahmen ihrer Bestimmung - gespeichert
werden, wie § 6 des Gesetzes über den Datenschutz bei
Telediensten (TDDSG) bestimmt. Der Anbieter darf sie nicht ohne
Einwilligung des Nutzers verarbeiten, an Dritte weiterreichen oder
für Werbung und Marktforschung nutzen. Insbesondere besteht für ihn
eine Löschungspflicht, sobald er die Daten nicht mehr benötigt.
Der Diensteanbieter muss den Nutzer darüber unterrichten, dass
personenbezogene Daten über ihn erhoben und gespeichert werden.
Außerdem muss er darüber informieren, welche Daten zu welchem Zweck
gespeichert werden (§ 4 TDDSG). Nur Bestandsdaten, also die
unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängenden Daten, die zur
Abwicklung benötigt werden, dürfen auch ohne Einwilligung des
Nutzers gespeichert werden - allerdings nur so lange, bis sie nicht
mehr benötigt werden. Nutzerprofile dürfen nur bei vorheriger
Einwilligung erstellt werden und dann auch nur unter Einschränkungen.
Außerdem muss der Anbieter das Nutzerprofil unter einem
Pseudonym erstellen und sicherstellen, dass die Daten nicht mehr mit
dem Klarnamen zusammengeführt werden können (§ 4 TDDSG).
Die erforderliche Einwilligung unterliegt strengen Anforderungen:
Außer der Unterrichtung über die Datenspeicherung muss der Nutzer
sein Einverständnis durch eine eindeutige und bewusste Handlung
erklären. Eine nur lesbare Information oder auch nur ein Mausklick
dürften hier nicht ausreichen. Vielmehr ist wohl die Verwendung von
Kontrollkästchen oder Pop-Up-Menüs erforderlich. Auch muss die
Einwilligung protokolliert werden und vom Nutzer jederzeit abrufbar
sein.
Der Nutzer kann seine Einwilligung auch widerrufen.
Darüber muss er vor Erteilung der Einwilligung hingewiesen werden.
Verstößt der Anbieter gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen, nimmt er unangenehme Konsequenzen in Kauf. Unter
Umständen ist er dem Nutzer gegenüber schadensersatzpflichtig, muss
Abmahnungen von Kollegen wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb fürchten, riskiert ein Bußgeld und macht sich
in schwerwiegenden Fällen sogar strafbar.
Zuletzt geändert am 25.04.2006
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