Mit dem Tode des Erblassers entstehen nicht nur erbrechtliche
Probleme, häufig bereitet es schon Probleme zu bestimmen, was zur
Erbschaft gehört und welche Forderungen die Erben zu begleichen
haben. Beispielhaft seien hierzu ein paar Fälle aus der jüngeren
Rechtsprechung genannt.
Hat ein Arbeitnehmer mit seinem
Arbeitgeber für sein Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung
ausgehandelt, stirbt er aber vorher, so können seine Erben das Geld
nicht verlangen, da der Anspruch darauf erst mit dem Tag des
Ausscheidens entstanden wäre (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
16.05.2000, Aktenzeichen: 9 AZR 277/99).
Stirbt jemand,
der Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen hatte, die er nicht hätte
zurückzahlen müssen, bevor das Verfahren beendet ist, so müssen
seine Erben, wenn sie den Rechtsstreit nicht weiterführen, nicht für
die bis dahin entstandenen Gerichtskosten aufkommen, da sie nicht
schlechter gestellt werden dürfen als der Erblasser (Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 10 WF 1/99).
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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