Nur in den seltensten Fällen muss der Arbeitnehmer von sich aus
bestimmte Sachverhalte und Eigenschaften gegenüber dem Arbeitgeber
offenbaren. Nachfolgend werden einige Punkte dargestellt, bei denen
eine solche Erklärungspflicht in Betracht kommt.
- Schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot:
Eine schwangere Arbeitnehmerin ist bei Abschluss eines
unbefristeten Arbeitsvertrages nicht verpflichtet, ihre
Schwangerschaft zu offenbaren - selbst dann nicht, wenn der
vertragsmäßigen Beschäftigung in den ersten Monaten ein
schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot entgegensteht. Das
Schweigen berechtigt den Arbeitgeber mithin nicht zur Anfechtung des
Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da dies die
Arbeitnehmerin unmittelbar wegen ihres Geschlechts diskriminieren und
damit gegen § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen
würde.
- Schwerbehinderteneigenschaft
Schwerbehinderte haben ihre Schwerbehinderung nur dann
unaufgefordert offen zu legen, wenn sie aufgrund der Informationen,
die sie über die zu besetzende Stelle erhalten haben, erkennen
können, dass sie nicht in der Lage sein werden, die vertraglich
vorgesehenen Arbeiten zu erbringen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts
vom 29.02.1986, Aktenzeichen: 2 AZR 24485).
- Alkoholkrankheit / fehlender Führerschein bei
Kraftfahrern
Bewerber für einen Arbeitsplatz als
Berufskraftfahrer sind in jedem Fall auch ungefragt verpflichtet, auf
eine bestehende Trunksucht hinzuweisen. Solche Offenbarungspflichten
werden immer dann angenommen, wenn die Bewerber aufgrund ihrer
Krankheit nicht in der Lage sein werden, den wesentlichen
Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht zu werden (Urteil des
Arbeitsgerichts Kiel vom 21.01.1982). Wird ausdrücklich ein
Kraftfahrer gesucht, hat der Bewerber auch zu offenbaren, wenn ihm der
Führerschein entzogen wurde.
Erkrankungen muss der Bewerber nur von sich aus offenbaren,
wenn er erkennen kann, dass diese Erkrankung für seine
angestrebte Beschäftigung Auswirkungen im Bezug auf die
vorgesehene Arbeitsleistung hat.
Wird sich der Bewerber im Zeitpunkt des Antritts des geplanten
Arbeitsverhältnisses in Kur befinden, trifft ihn eine diesbezügliche
Offenbarungspflicht.
- Heilverfahren während
eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Bei einem
Einstellungsgespräch muss ein Bewerber seinem potenziellen
Arbeitgeber über ein unmittelbar bevorstehendes Heilverfahren dann
unterrichten, wenn es sich um ein zweckgebundenes, befristetes
Arbeitsverhältnis handelt. Wird dies nicht offenbart, kann der
Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlungs- und Urlaubabgeltungsansprüche
geltend machen.
Vorstrafen
sind zu offenbaren, wenn es offensichtlich auf die Integrität des
Arbeitnehmers ankommt. So wird ein wegen Vermögensdelikten
vorbestrafter Bankkaufmann dies seinem potentiellen Arbeitgeber im
Bewerbungsgespräch mitteilen müssen, selbst dann, wenn die
Wahrscheinlichkeit einer Einstellung dann gegen Null tendiert.
Abgesehen davon wird insbesondere bei Tätigkeiten in sensiblen
Bereichen, beispielsweise der Kasse einer Bank, der Arbeitgeber
standardmäßig ein polizeiliches Führungszeugnis anfordern.
- Demnächst zu verbüßende Haftstrafe
Ein Bewerber, der sich auf ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bewirbt, muss von sich aus und ungefragt dem
zukünftigen Arbeitgeber offenbaren, dass er demnächst eine
rechtskräftige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat.
Hierbei ist unerheblich, ob die Straftat, derentwegen er verurteilt
wurde, in Zusammenhang mit der zu verrichtenden Tätigkeit steht.
Entscheidend ist allein, dass die vertragsmäßige
Leistungspflicht durch die zu verbüßende Haftstrafe nicht
erfüllt werden kann.
Auch bei einschlägigen Wettbewerbsverboten im
Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung wird der
Bewerber im Bewerbungsgespräch darauf hinweisen müssen.
Zuletzt geändert am 27.04.2006
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