Einzelne Hinweispflichten des Bewerbers

Nur in den seltensten Fällen muss der Arbeitnehmer von sich aus bestimmte Sachverhalte und Eigenschaften gegenüber dem Arbeitgeber offenbaren. Nachfolgend werden einige Punkte dargestellt, bei denen eine solche Erklärungspflicht in Betracht kommt.


  • Schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot:

Eine schwangere Arbeitnehmerin ist bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nicht verpflichtet, ihre Schwangerschaft zu offenbaren - selbst dann nicht, wenn der vertragsmäßigen Beschäftigung in den ersten Monaten ein schwangerschaftsbedingtes Beschäftigungsverbot entgegensteht. Das Schweigen berechtigt den Arbeitgeber mithin nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da dies die Arbeitnehmerin unmittelbar wegen ihres Geschlechts diskriminieren und damit gegen § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoßen würde.


  • Schwerbehinderteneigenschaft

Schwerbehinderte haben ihre Schwerbehinderung nur dann unaufgefordert offen zu legen, wenn sie aufgrund der Informationen, die sie über die zu besetzende Stelle erhalten haben, erkennen können, dass sie nicht in der Lage sein werden, die vertraglich vorgesehenen Arbeiten zu erbringen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.02.1986, Aktenzeichen: 2 AZR 24485).


  • Alkoholkrankheit / fehlender Führerschein bei Kraftfahrern

Bewerber für einen Arbeitsplatz als Berufskraftfahrer sind in jedem Fall auch ungefragt verpflichtet, auf eine bestehende Trunksucht hinzuweisen. Solche Offenbarungspflichten werden immer dann angenommen, wenn die Bewerber aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage sein werden, den wesentlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes gerecht zu werden (Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.01.1982). Wird ausdrücklich ein Kraftfahrer gesucht, hat der Bewerber auch zu offenbaren, wenn ihm der Führerschein entzogen wurde.


  • Erkrankungen

Erkrankungen muss der Bewerber nur von sich aus offenbaren, wenn er erkennen kann, dass diese Erkrankung für seine angestrebte Beschäftigung Auswirkungen im Bezug auf die vorgesehene Arbeitsleistung hat.


  • Kuren

Wird sich der Bewerber im Zeitpunkt des Antritts des geplanten Arbeitsverhältnisses in Kur befinden, trifft ihn eine diesbezügliche Offenbarungspflicht.


  • Heilverfahren während eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Bei einem Einstellungsgespräch muss ein Bewerber seinem potenziellen Arbeitgeber über ein unmittelbar bevorstehendes Heilverfahren dann unterrichten, wenn es sich um ein zweckgebundenes, befristetes Arbeitsverhältnis handelt. Wird dies nicht offenbart, kann der Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlungs- und Urlaubabgeltungsansprüche geltend machen.


  • Vorstrafen

Vorstrafen sind zu offenbaren, wenn es offensichtlich auf die Integrität des Arbeitnehmers ankommt. So wird ein wegen Vermögensdelikten vorbestrafter Bankkaufmann dies seinem potentiellen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch mitteilen müssen, selbst dann, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung dann gegen Null tendiert. Abgesehen davon wird insbesondere bei Tätigkeiten in sensiblen Bereichen, beispielsweise der Kasse einer Bank, der Arbeitgeber standardmäßig ein polizeiliches Führungszeugnis anfordern.


  • Demnächst zu verbüßende Haftstrafe

Ein Bewerber, der sich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bewirbt, muss von sich aus und ungefragt dem zukünftigen Arbeitgeber offenbaren, dass er demnächst eine rechtskräftige Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Hierbei ist unerheblich, ob die Straftat, derentwegen er verurteilt wurde, in Zusammenhang mit der zu verrichtenden Tätigkeit steht. Entscheidend ist allein, dass die vertragsmäßige Leistungspflicht durch die zu verbüßende Haftstrafe nicht erfüllt werden kann.


  • Wettbewerbsverbote

Auch bei einschlägigen Wettbewerbsverboten im Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung wird der Bewerber im Bewerbungsgespräch darauf hinweisen müssen.

Zuletzt geändert am 27.04.2006

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