Wer sich als einzelne Person unternehmerisch betätigen oder eine
freiberufliche Tätigkeit aufnehmen möchte, wählt mit einem
Einzelunternehmen die wohl einfachste Rechtsform. Gegründet wird ein
Einzelunternehmen durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig. Die Entscheidungsfindung
liegt beim Einzelunternehmer oder Freiberufler selbst, er ist also
nicht weisungsgebunden. Für Schulden gegenüber Lieferanten, Banken
oder dem Finanzamt haftet sowohl der Einzelunternehmer als auch der
Selbstständige auch mit seinem Privatvermögen.
Rechtsgrundlagen bilden die Paragrafen 1 bis 104 des
Handelsgesetzbuches (HGB) sowie einzelne Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Kapitaleinlagen sind gesetzlich
nicht zwingend vorgesehen und richten sich eher nach der individuellen
Finanzkraft sowie den erforderlichen Investitionen. In der Regel
kommen nur einmalige Aufwendungen auf den Existenzgründer zu, etwa
für die Eintragung ins Handelsregister.
Wer einen
Gewerbebetrieb eröffnet, muss dies der Gemeinde melden, in dem sich
der Betrieb befindet. Das zuständige Finanzamt erhält von dort
automatisch eine Kopie der Gewerbeanmeldung. Die Aufnahme einer
freiberuflichen Tätigkeit ist direkt dem Finanzamt zu melden.
Notwenig ist bei Beschäftigung von Arbeitnehmern auch eine Meldung
beim Arbeitsamt und den Krankenkassen der Beschäftigten.
Der
Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung zusammen mit den übrigen
Einkünften zu versteuern. Der Gewinn wird in Form einer
Einnahme-/Überschussrechnung oder einer Bilanz ermittelt. Ob eine
Bilanz erstellt werden muss, richtet sich nach bestimmten
Größenklassen.
Zur Buchführung ab 2004 verpflichtet sind:
- Kaufleute im Sinne des Handelsrechts.
Nach diesen
Vorschriften richtet sich, ob ein Gewerbetreibender bereits als
Kaufmann gilt. - Nichtkaufleute mit einem Umsatz von mehr als
350.000 Euro (ab 2007: mehr als 500.000 Euro).
- Nichtkaufleute mit einem Gewinn von mehr als 30.000 Euro.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Freiberufler nie
zwingend eine Bilanz erstellen müssen. Verluste des Unternehmens oder
der Praxis / Kanzlei können mit positiven anderen
Einkünften des Jahres verrechnet werden. Eine Begrenzung der
Verrechnungsmöglichkeit ist ab 2004 entfallen. Nicht im gleichen Jahr
ausgeglichene Minusbeträge können in Form von Verlustvor- oder
Rücktrag berücksichtigt werden.
Zuletzt geändert am 27.11.2006
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