Einzelunternehmen

Wer sich als einzelne Person unternehmerisch betätigen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen möchte, wählt mit einem Einzelunternehmen die wohl einfachste Rechtsform. Gegründet wird ein Einzelunternehmen durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig. Die Entscheidungsfindung liegt beim Einzelunternehmer oder Freiberufler selbst, er ist also nicht weisungsgebunden. Für Schulden gegenüber Lieferanten, Banken oder dem Finanzamt haftet sowohl der Einzelunternehmer als auch der Selbstständige auch mit seinem Privatvermögen.

Rechtsgrundlagen bilden die Paragrafen 1 bis 104 des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie einzelne Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Kapitaleinlagen sind gesetzlich nicht zwingend vorgesehen und richten sich eher nach der individuellen Finanzkraft sowie den erforderlichen Investitionen. In der Regel kommen nur einmalige Aufwendungen auf den Existenzgründer zu, etwa für die Eintragung ins Handelsregister.

Wer einen Gewerbebetrieb eröffnet, muss dies der Gemeinde melden, in dem sich der Betrieb befindet. Das zuständige Finanzamt erhält von dort automatisch eine Kopie der Gewerbeanmeldung. Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist direkt dem Finanzamt zu melden. Notwenig ist bei Beschäftigung von Arbeitnehmern auch eine Meldung beim Arbeitsamt und den Krankenkassen der Beschäftigten.

Der Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung zusammen mit den übrigen Einkünften zu versteuern. Der Gewinn wird in Form einer Einnahme-/Überschussrechnung oder einer Bilanz ermittelt. Ob eine Bilanz erstellt werden muss, richtet sich nach bestimmten Größenklassen.
Zur Buchführung ab 2004 verpflichtet sind:

  • Kaufleute im Sinne des Handelsrechts.
    Nach diesen Vorschriften richtet sich, ob ein Gewerbetreibender bereits als Kaufmann gilt.
  • Nichtkaufleute mit einem Umsatz von mehr als 350.000 Euro (ab 2007: mehr als 500.000 Euro).
  • Nichtkaufleute mit einem Gewinn von mehr als 30.000 Euro.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Freiberufler nie zwingend eine Bilanz erstellen müssen. Verluste des Unternehmens oder der Praxis / Kanzlei können mit positiven anderen Einkünften des Jahres verrechnet werden. Eine Begrenzung der Verrechnungsmöglichkeit ist ab 2004 entfallen. Nicht im gleichen Jahr ausgeglichene Minusbeträge können in Form von Verlustvor- oder Rücktrag berücksichtigt werden.

Zuletzt geändert am 27.11.2006

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