An den zentralen Mahngerichten besteht in der Regel die
Möglichkeit, die Anträge elektronisch zu übermitteln. Dafür werden
bisher - je nach Bundesland - eine Datenübermittlung per
Datenträgeraustausch (DTA), meist mittels Disketten, oder per
Datenfernübertragung (DFÜ) zugelassen. Formulare sind dabei
überflüssig, dafür benötigt der Antragsteller eine bestimmte
Software und muss sich vorher beim entsprechenden Mahngericht
registrieren lassen.
Vorteil der elektronischen
Datenübermittlung ist, dass das Mahngericht in aller Regel
spätestens einen Tag nach Eingang der Daten den beantragten
Mahnbescheid erlässt und an den Schuldner versendet. In der Regel
vergehen also zwischen Beantragung des Mahnbescheides und Versendung
des Mahnbescheids an den Schuldner nur drei bis fünf Werktage,
während auf dem herkömmlichen schriftlichen Weg in der Regel zwei
bis sechs Wochen vergehen.
Die elektronische
Datenübermittlung ist mittlerweile in allen Bundesländern möglich.
In wenigen Bundesländern sind einzelne Übertragungsarten (DFÜ oder
DTA) ausgeschlossen.
Einzelheiten zu den jeweiligen
technischen Voraussetzungen, an einem solchen Verfahren teilzunehmen,
können bei den Mahngerichten erfragt werden.
Derzeit
werden etwa 70 Prozent aller Mahnanträge elektronisch übermittelt.
Der Anteil soll erhöht werden, weil diese Mahnanträge schneller
bearbeitet werden können und weniger fehleranfällig sind als
Anträge in Papierform. Deshalb dürfen künftig Rechtsanwälte -
außer im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren - die Anträge auf Erlass
eines Mahnbescheides nur noch elektronisch stellen: Ab dem
1. Dezember 2008 herrscht ein Vordruckverbot für Anwälte im
Mahnverfahren.
Im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren ist in
aller Regel keine Antragstellung per elektronischer Datenübermittlung
möglich, da hier die örtlichen Arbeitsgerichte und nicht die
zentralen Mahngerichte zuständig sind (siehe Abschnitt
"Mahngericht").
Zuletzt geändert am 15.05.2007
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