Grundsätzlich beeinflusst die Scheidung die gemeinsame elterliche
Sorge nicht, sie besteht auch nach der Trennung fort.
Die
gemeinsame elterliche Sorge gestaltet sich so, dass der Elternteil,
bei dem das Kind lebt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens
allein entscheidet. Bei Fragen hingegen, deren Regelung für das Kind
von erheblicher Bedeutung ist, darf der andere Elternteil
mitentscheiden. Die Eltern müssen insoweit versuchen, sich zu
einigen. Gelingt ihnen dies nicht, so kann das Familiengericht auf
Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil
übertragen. Dies kann jeder Elternteil jederzeit bei Gericht
beantragen (§ 1628 BGB).
Rechtstipp: Die Eltern haben
einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Diese Beratung bieten
auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder
gemeinnützige Einrichtungen an. In die Beratung wird auch das Kind
eingebunden. Damit den Eltern dieses Angebot bekannt wird, informieren
die Gerichte die Jugendämter über scheidungswillige Eltern. Diese
Einrichtungen unterstützen die Eltern dabei, ein einvernehmliches
Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu
entwickeln. Gleiches Ziel verfolgt eine Mediation durch einen
Rechtsanwalt, der als Mediator fungiert.
Gemäß § 623
Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt dann eine
gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil
während des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Zuweisung der
Alleinsorge stellt. Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn und
soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und
die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
entspricht.
Die Gerichte dürfen dabei nicht automatisch das
gemeinsame Sorgerecht für ein Kind als beste Lösung ansehen, so das
Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Elterliche
Gemeinsamkeit lässt sich in der Realität nicht verordnen. Deshalb
ist in den Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge nicht
funktioniert, im Interesse des Kindes auch nach in Kraft treten des so
genannten Kindschaftsreformgesetzes der Alleinsorge eines Elternteils
der Vorzug zu geben. Für die Entscheidung über das Sorgerecht ist
allein das Kindeswohl maßgebend (Beschluss des OLG Zweibrücken,
Aktenzeichen: 6 UF 151/99).
Rechtstipp: Auch wenn nur
einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird, hat der andere
Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind (§ 1684 Absatz 1
BGB). Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts
entscheiden. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur möglich, soweit
das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wäre.
Zuletzt geändert am 24.01.2006
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