Elterliche Sorge

Grundsätzlich beeinflusst die Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge nicht, sie besteht auch nach der Trennung fort.

Die gemeinsame elterliche Sorge gestaltet sich so, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheidet. Bei Fragen hingegen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, darf der andere Elternteil mitentscheiden. Die Eltern müssen insoweit versuchen, sich zu einigen. Gelingt ihnen dies nicht, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Dies kann jeder Elternteil jederzeit bei Gericht beantragen (§ 1628 BGB).

Rechtstipp: Die Eltern haben einen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen an. In die Beratung wird auch das Kind eingebunden. Damit den Eltern dieses Angebot bekannt wird, informieren die Gerichte die Jugendämter über scheidungswillige Eltern. Diese Einrichtungen unterstützen die Eltern dabei, ein einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entwickeln. Gleiches Ziel verfolgt eine Mediation durch einen Rechtsanwalt, der als Mediator fungiert.

Gemäß § 623 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt dann eine gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht, wenn ein Elternteil während des Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Zuweisung der Alleinsorge stellt. Einem solchen Antrag wird stattgegeben, wenn und soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Die Gerichte dürfen dabei nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind als beste Lösung ansehen, so das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken. Elterliche Gemeinsamkeit lässt sich in der Realität nicht verordnen. Deshalb ist in den Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge nicht funktioniert, im Interesse des Kindes auch nach in Kraft treten des so genannten Kindschaftsreformgesetzes der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben. Für die Entscheidung über das Sorgerecht ist allein das Kindeswohl maßgebend (Beschluss des OLG Zweibrücken, Aktenzeichen: 6 UF 151/99).

Rechtstipp: Auch wenn nur einem Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird, hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind (§ 1684 Absatz 1 BGB). Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden. Ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur möglich, soweit das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wäre.

Zuletzt geändert am 24.01.2006

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