Ein befristetes Mietverhältnis endet - soweit die Befristung
zulässig ist (siehe "Mietvertrag über Wohnraum Teil 1") -
grundsätzlich durch Zeitablauf.
Daneben gibt es - wie bei
unbefristeten Mietverhältnissen - die Möglichkeit einer
außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
Einzelheiten enthält dieser Ratgeber in den Abschnitten "Nachmieter",
"Fristlose Kündigung des Vermieters" und "Fristlose Kündigung des
Mieters".
Rechtstipp für den Mieter: Sie können gemäß
§ 575 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
frühestens vier Monate vor Fristende eine Mitteilung darüber
verlangen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Ist der Grund
entfallen, haben Sie ein Recht zur Verlängerung des Vertrages, und
zwar ohne Befristung. Erfolgt die Mitteilung des Vermieters zu spät,
können Sie zumindest eine Verlängerung um den Zeitraum der
Verspätung erreichen.
Für vor dem 1. September 2001
abgeschlossene Mietverträge gilt:
Der Mieter kann die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Vermieter kein
berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Als berechtigtes
Interesse gelten die Gründe, die auch zu einer ordentlichen
Kündigung berechtigen (siehe Abschnitt "Berechtigtes Interesse des
Vermieters" in diesem Ratgeber). Dieses Verlangen muss der Mieter dem
Vermieter mindestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses
schriftlich anzeigen. Das Recht ist ausgeschlossen, wenn das
Mietverhältnis für nicht mehr als fünf Jahre eingegangen wurde, der
Vermieter eine Weiterführung des Mietverhältnisses bereits bei
Vertragsschluss abgelehnt hat beziehungsweise der Vermieter die
Wohnung zum Eigenbedarf nutzen, sie beseitigen, verändern oder
instand setzen will.
Zuletzt geändert am 05.01.2006
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