Eine Fristsetzung ist nicht nur entbehrlich, wenn eine verbindlich
eine genaue Leistungszeit für die Lieferung bestimmt war.
Der
Vertragspartner kommt auch dann ohne Nachfrist in Verzug, wenn sie
keinen Sinn macht. Das ist der Fall, wenn er die Leistung endgültig
verweigert hat.
Daneben bedarf es keiner Nachfristsetzung,
wenn der Vertragspartner nicht oder nicht mehr in der Lage ist, den
Vertrag zu erfüllen, beispielsweise wenn der als unfallfrei gekaufte
Gebrauchtwagen vor Übergabe einen Unfall hat. Damit ist ein Vertrag
über ein bestimmtes Fahrzeug geschlossen worden, das nun so, wie
vereinbart, nicht mehr geliefert werden kann. Eine Nachlieferung wäre
in diesen Fällen sinnlos. Daher kann in solchen Fällen gleich
Schadensersatz verlangt (§§ 283 Satz 1, 280 Absatz 1
BGB) oder vom Vertrag zurückgetreten werden (§§ 326
Absatz 1 Satz 1, 323 BGB).
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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