Enterbung

Durch Enterbung wird ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen. Dies bestimmt § 1938 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die Enterbung kann im Testament dadurch erreicht werden, dass dies ausdrücklich so formuliert wird, beispielsweise mit der Formulierung: "Meine Kinder erben nichts."
Enterbung kann aber auch dadurch erreicht werden, dass ein anderer oder mehrere Personen auf den gesamten Nachlass eingesetzt werden und ein gesetzlicher Erbe somit faktisch ausgeschlossen ist.

Wenn die Erbeinsetzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam ist, hat die Auslegung zu ermitteln, ob die Enterbung auch in diesem Fall gelten soll. Im Testament sollte der Erblasser dies daher klarstellen.

Dem Enterbten verbleibt aber grundsätzlich der Pflichtteilsanspruch. Dieser ist ein Erbersatzanspruch, den er gegen die Erben geltend machen kann.

Es kommt vor, dass in einem Testament ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird. Hier muss die Auslegung ermitteln, ob er selbst Erbe in Höhe des Pflichtteils sein soll, oder ihm nur der gesetzliche Erbersatzanspruch zugedacht ist. Die Auslegungsregel des § 2304 BGB geht für Zweifelsfälle von letzterem aus und gewährt ihm daher lediglich den Erbersatzanspruch, den er gegen die Erben durchsetzen kann.

Entzieht der Erblasser per Testament auch den Pflichtteil, ist klar, dass der Enterbte wirklich gar nichts erhalten soll. Zwar ist dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich (§§ 2333 - 2336 BGB), aber hier ist klar, dass, selbst wenn die Pflichtteilsentziehung scheitert, der Enterbte auf keinen Fall Erbe werden soll. Er bleibt daher auf den Pflichtteil beschränkt. (Näheres zum Pflichtteilsrecht enthalten die Abschnitte "Pflichtteil" und "Entziehung des Pflichtteils".)

Eine Enterbung bewirkt, dass der Enterbte nicht Erbe wird. Es tritt dann die gleiche Situation ein, als hätte der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt (§§ 1953 Absatz 2, 2344 Absatz 2 analog BGB).

Rechtstipp: Die Enterbung wirkt nicht auf die Abkömmlinge des Enterbten weiter. Will der Erblasser dies bewirken, muss er dies ausdrücklich anordnen, also auch diese Personen ausdrücklich enterben.

Zuletzt geändert am 26.05.2007

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