Durch Enterbung wird ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge
ausgeschlossen. Dies bestimmt § 1938 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB).
Die Enterbung kann im Testament dadurch erreicht
werden, dass dies ausdrücklich so formuliert wird, beispielsweise mit
der Formulierung: "Meine Kinder erben nichts."
Enterbung kann
aber auch dadurch erreicht werden, dass ein anderer oder mehrere
Personen auf den gesamten Nachlass eingesetzt werden und ein
gesetzlicher Erbe somit faktisch ausgeschlossen ist.
Wenn die
Erbeinsetzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam ist, hat die
Auslegung zu ermitteln, ob die Enterbung auch in diesem Fall gelten
soll. Im Testament sollte der Erblasser dies daher klarstellen.
Dem Enterbten verbleibt aber grundsätzlich der
Pflichtteilsanspruch. Dieser ist ein Erbersatzanspruch, den er gegen
die Erben geltend machen kann.
Es kommt vor, dass in einem
Testament ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird. Hier muss die
Auslegung ermitteln, ob er selbst Erbe in Höhe des Pflichtteils sein
soll, oder ihm nur der gesetzliche Erbersatzanspruch zugedacht ist.
Die Auslegungsregel des § 2304 BGB geht für Zweifelsfälle von
letzterem aus und gewährt ihm daher lediglich den Erbersatzanspruch,
den er gegen die Erben durchsetzen kann.
Entzieht der
Erblasser per Testament auch den Pflichtteil, ist klar, dass der
Enterbte wirklich gar nichts erhalten soll. Zwar ist dies nur unter
strengen Voraussetzungen möglich (§§ 2333 - 2336
BGB), aber hier ist klar, dass, selbst wenn die Pflichtteilsentziehung
scheitert, der Enterbte auf keinen Fall Erbe werden soll. Er bleibt
daher auf den Pflichtteil beschränkt. (Näheres zum Pflichtteilsrecht
enthalten die Abschnitte "Pflichtteil" und "Entziehung des
Pflichtteils".)
Eine Enterbung bewirkt, dass der Enterbte
nicht Erbe wird. Es tritt dann die gleiche Situation ein, als hätte
der Enterbte zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt (§§ 1953
Absatz 2, 2344 Absatz 2 analog BGB).
Rechtstipp: Die
Enterbung wirkt nicht auf die Abkömmlinge des Enterbten weiter. Will
der Erblasser dies bewirken, muss er dies ausdrücklich anordnen, also
auch diese Personen ausdrücklich enterben.
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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