Entfallen des Widerrufsrechts

Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften entfällt immer dann, wenn eine der Alternativen des § 312 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt:

  • wenn eine vorhergehende Bestellung durch den Verbraucher zu Vertragsverhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht, gegeben ist
  • wenn die Leistung bei Abschluss der Vertragsverhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt
  • bei notarieller Beurkundung der Willenserklärung des Verbrauchers

Über Einzelheiten der drei Fallgruppen informieren die nachfolgenden drei Abschnitte.

Zuletzt geändert am 06.02.2006

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