Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften entfällt immer dann,
wenn eine der Alternativen des § 312 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt:
- wenn eine
vorhergehende Bestellung durch den Verbraucher zu
Vertragsverhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrages beruht,
gegeben ist
- wenn die Leistung bei Abschluss der
Vertragsverhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt
40 Euro nicht übersteigt
- bei notarieller Beurkundung
der Willenserklärung des Verbrauchers
Über
Einzelheiten der drei Fallgruppen informieren die nachfolgenden drei
Abschnitte.
Zuletzt geändert am 06.02.2006
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