Innerhalb eines Monats, nachdem der Arbeitgeber die geplanten
Entlassungen nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bei
der Agentur für Arbeit angezeigt hat (siehe vorheriger Abschnitt),
gilt: Die Entlassungen werden erst wirksam, wenn die Agentur ihnen
zustimmt (§ 18 KSchG). Die Frist kann auch auf zwei Monate
verlängert werden.
Wenn eine volle Beschäftigung in der
Sperrfrist von einem Monat oder zwei Monaten nicht möglich ist, kann
der Arbeitgeber - wenn die Bundesagentur für Arbeit dies zulässt -
einseitig Kurzarbeit einführen und das Arbeitsentgelt entsprechend
kürzen (§ 19 KSchG). Die Kürzungen werden jedoch erst von dem
Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den
allgemeinen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen enden
würde.
Trotz Sperre bei Massenentlassungen sind fristlose
Kündigungen möglich. Sie werden bei der Zahl der Entlassungen nicht
mitgezählt. Auch befristete Arbeitsverträge laufen wie im Normalfall
aus. Natürlich kann auch jeder Arbeitnehmer selbst kündigen. Und
auch die Kündigungsschutzklage ist wie immer möglich (siehe
nachfolgender Abschnitt).
Zuletzt geändert am 25.07.2006
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