Grundsätzlich sind für den Urheberrechtsschutz keine Formalien zu
beachten. Das heißt: Der Schutz entsteht automatisch mit der
Schöpfung des Werkes. Falls ein Werk unberechtigt benutzt wird, kann
es jedoch schwierig sein, zu beweisen, dass man das Werk tatsächlich
geschaffen hat.
Rechtstipp: Deshalb kann es sinnvoll sein, das
Werk bei einem Rechtsanwalt oder Notar zu hinterlegen und sich die
Inanspruchnahme von Urheberrecht bestätigen zu lassen. Weniger sicher
ist es, sich sein Werk in einem versiegelten Umschlag selbst
zuzuschicken (lesbaren Poststempel beachten!).
Das Zeichen "c"
im Kreis hat urheberrechtlich gesehen zumindest in Deutschland keine
Bedeutung. Der Urhebervermerk hat jedoch zur Folge, dass derjenige,
der als Urheber genannt ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber
angesehen wird. Das deutsche Recht schreibt für die Verwendung des
Zeichens keine bestimmte Form vor. Eingebürgert hat es sich, das "c"
im Kreis mit dem Namen und dem Jahr des Erscheinens zu verwenden.
Bei Vervielfältigungsstücken ist im Zweifel der als Urheber
Genannte der Berechtigte. Das gilt auch für neuere Medien wie
CD-ROMs. Allerdings heißt das nicht, dass auf jeder einzelnen Datei
auf dieser CD ein Hinweis auf den Urheber nötig ist, damit diese
(widerlegbare) Vermutung greift. Es reicht völlig aus, wenn aus einer
ebenfalls auf der CD gespeicherten Textdatei hervorgeht, wer der
Urheber der Daten sind (Urteil des Landgerichts Kiel vom 02.11.2004,
Aktenzeichen: 16 O 112/03).
Zuletzt geändert am 14.03.2006
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