Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, so gilt er
nach dem Gesetz als "in der Regel ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen". Das ergibt sich aus § 69 Absatz 2 des
Strafgesetzbuches (StGB). Ihm wird deshalb die Fahrerlaubnis entzogen.
Folgen der Entziehung:
- Die deutsche
Fahrerlaubnis erlischt.
Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wirkt
die Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung des Rechts, von der
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. - Das Gericht
bestimmt eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuen
Fahrerlaubnis.
- Der Führerschein, der als Nachweis für die
Fahrerlaubnis dient, ist abzugeben.
EU-Führerscheine werden
eingezogen und an die ausstellende Behörde übersandt.
Andere
Führerscheine erhalten einen Sperrvermerk (§ 69b StGB).
Die Sperre dauert von sechs Monaten bis fünf Jahre, nur
ausnahmsweise kann sie unbefristet verhängt werden (§ 69a
Absatz 1 StGB).
Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Von der Sperre können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden
(§ 69a Absatz 3 StGB).
Liegen Gründe für die
Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, so kann ein
Polizist bereits vor Ort - beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt
oder einem Unfall - den Führerschein beschlagnahmen oder
sicherstellen. Später muss dann ein Strafgericht über die
vorläufige Entziehung entscheiden. Lehnt das Gericht die Entziehung,
ab ist der Führerschein zurückzugeben.
Rechtstipp: Nur in
Ausnahmefällen kann bei den in § 69 Absatz 2 StGB
genannten Straftaten von einer Entziehung abgesehen werden. Droht der
Verlust der Fahrerlaubnis, lassen Sie sich von einem Anwalt beraten!
Beispielsweise ist in jüngster Zeit mehrfach anerkannt
worden, dass die Fahrerlaubnis nicht wegen Unfallflucht entzogenen
werden darf, wenn der bei dem Unfall eingetretene Schaden nicht als
bedeutend angesehen werden kann. Die Bedeutungs"-Grenze wurde von
mehreren Grenzen bei 1.300 Euro festgesetzt. (Beschluss des
Thüringischen Oberlandesgerichts vom 14.02.2005, Aktenzeichen:
1 Ss 19/05; Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.03.2005,
Aktenzeichen: 516 Qs 59/05).
Ist eine Entziehung der
Fahrerlaubnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
möglich, kommt die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB
in Betracht.
Zuletzt geändert am 03.02.2006
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