Entziehung der Fahrerlaubnis

Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, so gilt er nach dem Gesetz als "in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen". Das ergibt sich aus § 69 Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB). Ihm wird deshalb die Fahrerlaubnis entzogen.

Folgen der Entziehung:

  • Die deutsche Fahrerlaubnis erlischt.
    Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wirkt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
  • Das Gericht bestimmt eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis.
  • Der Führerschein, der als Nachweis für die Fahrerlaubnis dient, ist abzugeben.
    EU-Führerscheine werden eingezogen und an die ausstellende Behörde übersandt.
    Andere Führerscheine erhalten einen Sperrvermerk (§ 69b StGB).

Die Sperre dauert von sechs Monaten bis fünf Jahre, nur ausnahmsweise kann sie unbefristet verhängt werden (§ 69a Absatz 1 StGB).
Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Von der Sperre können bestimmte Fahrzeugarten ausgenommen werden (§ 69a Absatz 3 StGB).

Liegen Gründe für die Annahme vor, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, so kann ein Polizist bereits vor Ort - beispielsweise nach einer Trunkenheitsfahrt oder einem Unfall - den Führerschein beschlagnahmen oder sicherstellen. Später muss dann ein Strafgericht über die vorläufige Entziehung entscheiden. Lehnt das Gericht die Entziehung, ab ist der Führerschein zurückzugeben.

Rechtstipp: Nur in Ausnahmefällen kann bei den in § 69 Absatz 2 StGB genannten Straftaten von einer Entziehung abgesehen werden. Droht der Verlust der Fahrerlaubnis, lassen Sie sich von einem Anwalt beraten!

Beispielsweise ist in jüngster Zeit mehrfach anerkannt worden, dass die Fahrerlaubnis nicht wegen Unfallflucht entzogenen werden darf, wenn der bei dem Unfall eingetretene Schaden nicht als bedeutend angesehen werden kann. Die Bedeutungs"-Grenze wurde von mehreren Grenzen bei 1.300 Euro festgesetzt. (Beschluss des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 14.02.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 19/05; Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.03.2005, Aktenzeichen: 516 Qs 59/05).

Ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, kommt die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB in Betracht.

Zuletzt geändert am 03.02.2006

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