Häufig wird von Erblassern nach Möglichkeiten gesucht, das
Pflichtteilsrecht zu umgehen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
hat jedoch mehrfach festgestellt, dass die grundsätzlich
unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche
Mindestbeteiligung der Kinder an der Erbschaft trotz der
verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit rechtlich nicht zu
beanstanden ist (Beschluss des BVerfG vom 19.04.2005, Aktenzeichen:
1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03).
Pflichtteilsansprüche
sind durch den Erblasser deshalb nur schwer auszuschließen.
§§ 2333 bis 2335 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
regeln die Entziehung des Pflichtteils wegen schwerer Verfehlungen.
Dies kommt jedoch nur in sehr extremen Ausnahmesituationen in
Betracht.
Wie eng diese Vorschriften von den Gerichten gesehen
werden, zeigt folgender Fall: § 2333 Nr. 5 bestimmt, dass
der Entzug des Pflichtteils möglich ist, wenn der Abkömmling einen
ehrlosen und unsittlichen Lebenswandel wider dem Willen des Erblassers
führt. Enterbt ein Mann zwei seiner drei Söhne, weil die beiden
wegen Mordes an zwei Polizisten zu Haftstrafen verurteilt worden sind,
so haben diese trotzdem einen Pflichtteilsanspruch. "Ein einziges
Verbrechen kann kein Lebenswandel sein", urteilte das Landgericht
Paderborn (Urteil vom 04.06.2003, Aktenzeichen: 3 O 140/03).
Für einen wirksamen Pflichtteilsentzug muss im Testament "mit
einer gewissen Konkretisierung" angegeben sein, auf welche
Verfehlungen die Entziehung gestützt wird. Es reicht nicht aus,
allgemein festzustellen, dass der Pflichtteil wegen des
"Lebenswandels" und "psychischer Qualen", die dem Erblasser zugefügt
wurden, entzogen wird (Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom
24.07.2001, Aktenzeichen: 9 U 15/01).
Der Erblasser kann
auch nicht zu Lebzeiten Teile seines Vermögens an die von ihm zum
Erben eingesetzten Personen verschenken oder in Stiftungen einbringen,
um dem Pflichtteil zu verringern. In solchen Fällen hat der
Pflichtteilsberechtigte gegen diese Personen einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Wert der Schenkungen wird dem
Nachlass hinzugerechnet und aus dem so erhöhten Nachlass der
Pflichtteil berechnet (§ 2325 BGB). Berücksichtigung finden
jedoch nur Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod des
Erblassers (§ 2325 Absatz 3 BGB). Allerdings soll bei
Schenkungen an den Ehegatten keine zeitliche Grenze bestehen.
Rechtstipp: Der Erblasser kann den Pflichtteilsanspruch dadurch
ausschließen, dass er dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten
Zuwendungen macht und bestimmt, dass diese auf den Pflichtteil
angerechnet werden (§ 2315 BGB). Allerdings muss diese
Bestimmung bereits bei Zuwendung erklärt werden.
Rechtstipp:
Mögliche Erben können bereits zu Lebzeiten des Erblassers
gerichtlich überprüfen lassen, ob eine Entziehung des Pflichtteils
rechtmäßig ist oder nicht. Die Erben haben insoweit auch ein
berechtigtes Feststellungsinteresse, denn nur so können sie
bezüglich der Erbschaft "planen" (Urteil des Bundesgerichtshofs vom
10.03.2004, Aktenzeichen: IV ZR 123/03).
Die derzeit
geplante Erbrechtsreform beinhalte eine Veränderung der
Pflichtteilsentziehungsgründe.
Ein wesentliches Anliegen der
Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit des Erblassers, also
seines Rechts, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass
zu bestimmen. Dementsprechend werden die Gründe überarbeitet, die
den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen.
Die
Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig
für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner
gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede,
für die es keinen sachlichen Grund gibt.
Darüber hinaus sollen
künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem
Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen,
beispielsweise auch Stief- und Pflegekinder. Eine
Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der
Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder
sie körperlich schwer misshandelt. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist
dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber dem Erblasser,
seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern möglich.
Beispiel: Künftig wird sowohl die Tötung des langjährigen
Lebensgefährten der Erblasserin durch ihren Sohn als auch die schwere
körperliche Misshandlung der Tochter des Erblassers durch dessen Sohn
eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen.
Der
Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels " soll
entfallen. Er hat sich als zu unbestimmt erwiesen und rechtfertigt nur
die Entziehung des Pflichtteils der Abkömmlinge, nicht aber die des
Eltern- oder Ehegattenpflichtteils. Stattdessen soll künftig eine
rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils
berechtigen, wenn es dem Erblassers unzumutbar ist, dem Verurteilten
seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten,
die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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