Erben mehrere Personen gleichzeitig, so wird der Nachlass
gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Das bestimmt § 2032
Absatz 1 BGB. Die Erbschaft bleibt nach dem Erbfall zunächst
zusammen. Die einzelnen Erben haben nur einen Anspruch auf
Auseinandersetzung der Erbschaft, nicht aber auf einen bestimmten Teil
oder einzelne Gegenstände. Jeder Erbe kann jedoch über seinen Anteil
verfügen, ihn beispielsweise verkaufen (§ 2033 BGB), nicht
jedoch einzelne Nachlassgegenstände. Darüber können die Erben nur
gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Absatz 1 BGB).
Eine Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zuletzt klargestellt, dass die jüngst
von ihm entwickelten Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (Urteil des BGH vom 29.01.2001, Aktenzeichen: II
ZR 331/00) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer (Beschluss des BGH vom 02.06.2005, Aktenzeichen: V
ZB 32/05) nicht für die Erbengemeinschaft gelten (Beschluss des BGH
vom 17.10.2006, Aktenzeichen: VIII ZB 94/05). Die Erbengemeinschaft
hat also keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist auch nicht
rechtsfähig. Der Grund für die Andersbehandlung von GbR und
Wohnungseigentümergemeinschaft ist darin zu sehen, dass die
Erbengemeinschaft zur Auflösung bestimmt ist, aber eine GbR gerade
dazu bestimmt ist, länger am Rechtsverkehr teilzunehmen.
So kann
ein Mietvertrag nur mit den einzelnen Miterben geschlossen werden. Der
Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die genaue Bezeichnung des
Vermieters aus dem Mietvertrag ersichtlich sein muss. Eine beliebige
Erbengemeinschaft ist nicht ausreichend, vielmehr ist es für die
Einhaltung der Schriftform erforderlich, dass sämtliche
Vertragsparteien, also jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft
und der Mieter, den Mietvertrag unterzeichnen. Unterzeichnet ein
Vertreter, muss das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht werden.
Bei einer ungenügenden Vertragsurkunde ist das Mietverhältnis
ordentlich kündbar. (Urteil des BGH vom 11.09.2002, Aktenzeichen:
XII ZR 187/00).
Nach einem Urteil des Landgerichts (LG)
Coburg ist eine Erbengemeinschaft entweder durch Einigung aller
Miterben oder streng nach den gesetzlichen Regelungen aufzulösen.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, sind der gesetzlichen Regelung
folgend Nachlassschulden unter Versilberung der Nachlassgegenstände
zu begleichen und der verbleibende Erlös unter den Erben nach der
jeweiligen Erbquote aufzuteilen. Die fehlende Zustimmung eines Erben
zu einer Einigung kann nicht gerichtlich ersetzt werden (Urteil des LG
Coburg vom 10.02.2003, Aktenzeichen: 11 O 822/02).
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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