Erben sind diejenigen Personen, auf die mit dem Tode eines Menschen
(Erblasser) dessen Vermögen als Ganzes übergeht. Diese
Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) ist in § 1922
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich
normiert.
Die Erben übernehmen alle Rechte und Pflichten des
Erblassers, nicht nur dessen Vermögen sondern auch seine Schulden.
Der Rechtsübergang erfolgt mit dem Tod des Erblassers "automatisch"
per Gesetz, ohne jegliche Mitwirkung des Erben, selbst ohne dessen
Wissen. Die Erben haben jedoch ein Ausschlagungsrecht (§ 1942
Absatz 1 BGB), der alle eingetretenen Folgen rückwirkend
beseitigt (§ 1953 Absatz 1 BGB).
Der Erbe wird
durch Testament oder gesetzliche Erbfolge bestimmt.
Voraussetzung Erbe zu werden, ist die Erbfähigkeit:
- Erbfähig ist jeder rechtsfähige, das heißt geborene Mensch
(§ 1 BGB).
- Darüber hinaus erlaubt § 1923
Absatz 2 BGB, dass bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls gezeugte,
aber noch ungeborene Menschen (nasciturus) erben können.
- Auch juristische Personen (GmbH, AG) erben, sofern sie
rechtsfähig sind.
Speziell bei Vereinen wird zwischen
rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen unterschieden.
Rechtsfähig ist ein Verein, wenn er im Vereinsregister des
Amtsgerichts eingetragen ist. Die Auslegung kann dann ergeben, dass
bei einem Testament zugunsten eines nicht rechtsfähigen Vereins dann
die Mitglieder erben und zur Übertragung an den Verein verpflichtet
sind.
Rechtsstipp: Sogar noch nicht gezeugte Personen zum
Zeitpunkt des Erbfalls können Erbe werden (§ 2101
Absatz 1 BGB), und zwar als so genannte Nacherben. Das bedeutet,
dass ein anderer, der Vorerbe, davor das Erbe bekommt.
Zuletzt geändert am 28.05.2007
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