Grundsätzlich kann jedermann, der geschäftsfähig ist, also das
18. Lebensjahr vollendet hat und geistig in der Lage ist, die
Bedeutung seiner Erklärungen zu erkennen, ein Testament errichten.
Das Gesetz erlaubt in § 2229 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) sogar Minderjährigen ab 16 Jahren eine solche
Verfügung zu treffen, jedoch nur in bestimmten Formen des
öffentlichen Testaments (§§ 2233 Absatz 1, 2247
Absatz 4 BGB). Näheres hierzu enthält der Abschnitt
"Errichtung". Die Zustimmung der Eltern braucht ein solcher
Minderjähriger jedoch nicht.
Ein eigenhändiges Testament
eines Minderjährigen ist ungültig. Es wird auch nicht gültig, wenn
der Minderjährige volljährig wird, auch nicht, wenn er dies formlos
bestätigt. Der sicherste Weg, dem Testament Gültigkeit zu
verschaffen, ist es daher, das Testament nach Erreichen der
Volljährigkeit erneut abzufassen.
Ein wirksames Testament
kann nur derjenige abfassen, der Bedeutung und Folgen seiner
Verfügung voll erfasst und im Stande ist, frei von Einflüssen
etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Da die Störung der
Geistestätigkeit aber die Ausnahme bildet, ist der Erblasser bis zum
Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Die
Testierunfähigkeit muss zeitnah bewiesen werden. Wenn ein ärztliches
Gutachten acht Monate nach der Errichtung eines Testaments bestätigt,
dass der Erblasser an Altersdemenz leidet, so bedeutet das nicht, dass
auch schon bei der Abfassung des Testaments die Krankheit in dem Maße
vorlag, dass die Testierfähigkeit ausgeschlossen gewesen sein könnte
(Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11.03.2003, Aktenzeichen:
6 W 16/03).
Auch wenn die Betreuung eines Erblassers
angeordnet war, so deutet dies nicht darauf hin, dass der Erblasser
testierunfähig war (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
05.09.1995, Aktenzeichen: 20 W 107/95).
Zuletzt geändert am 22.05.2007
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