Erblasser

Grundsätzlich kann jedermann, der geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat und geistig in der Lage ist, die Bedeutung seiner Erklärungen zu erkennen, ein Testament errichten.

Das Gesetz erlaubt in § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sogar Minderjährigen ab 16 Jahren eine solche Verfügung zu treffen, jedoch nur in bestimmten Formen des öffentlichen Testaments (§§ 2233 Absatz 1, 2247 Absatz 4 BGB). Näheres hierzu enthält der Abschnitt "Errichtung". Die Zustimmung der Eltern braucht ein solcher Minderjähriger jedoch nicht.

Ein eigenhändiges Testament eines Minderjährigen ist ungültig. Es wird auch nicht gültig, wenn der Minderjährige volljährig wird, auch nicht, wenn er dies formlos bestätigt. Der sicherste Weg, dem Testament Gültigkeit zu verschaffen, ist es daher, das Testament nach Erreichen der Volljährigkeit erneut abzufassen.

Ein wirksames Testament kann nur derjenige abfassen, der Bedeutung und Folgen seiner Verfügung voll erfasst und im Stande ist, frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Da die Störung der Geistestätigkeit aber die Ausnahme bildet, ist der Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Die Testierunfähigkeit muss zeitnah bewiesen werden. Wenn ein ärztliches Gutachten acht Monate nach der Errichtung eines Testaments bestätigt, dass der Erblasser an Altersdemenz leidet, so bedeutet das nicht, dass auch schon bei der Abfassung des Testaments die Krankheit in dem Maße vorlag, dass die Testierfähigkeit ausgeschlossen gewesen sein könnte (Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11.03.2003, Aktenzeichen: 6 W 16/03).

Auch wenn die Betreuung eines Erblassers angeordnet war, so deutet dies nicht darauf hin, dass der Erblasser testierunfähig war (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.09.1995, Aktenzeichen: 20 W 107/95).

Zuletzt geändert am 22.05.2007

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