Unabhängig davon, ob der Erblasser eine Enterbung bestimmt hat,
hält das Gesetz in § 2339 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Vorschriften bereit, die die Erbenstellung sowohl eines
Testamentserben wie eines gesetzlichen Erben beseitigen können.
Die Gründe für die Erbunwürdigkeit sind folgende:
- Tötung oder Tötungsversuche gegen den Erblasser
- Taten
gegen den Erblasser, die dessen Testierfähigkeit einschränken
- die vorsätzliche widerrechtliche Verhinderung einer
Testamentserrichtung oder -aufhebung
- die durch Täuschung
oder Drohung herbeigeführte Testamentserrichtung
- die
Fälschung oder Unterdrückung einer letztwilligen Verfügung des
Erblassers oder dessen Versuch
(§§ 267, 271 - 274 Strafgesetzbuch)
In bestimmten Fällen fällt die Erbunwürdigkeit aber auch
wieder weg, nämlich:
- wenn die Verfügung, zu deren
Aufhebung der Erblasser durch Täuschung oder Drohung veranlasst
worden war, vor dem Erbfall unwirksam wird
- ebenso, wenn die
Verfügung Gegenstand eines Urkundendelikts war
- wenn der
Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat; es muss aber erkennbar
werden, dass er auf Sanktionen gegen den Erbunwürdigen verzichtet
(§ 2343 BGB)
Erbunwürdigkeit führt nicht
automatisch zum Ausschluss des Erben, vielmehr muss dessen
Erbenstellung durch Anfechtung beseitigt werden (§ 2340 BGB).
Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, den der Wegfall des Erben
begünstigt (§ 2341 BGB). Hierbei ist auch schon ein mittelbares
Interesse des Näherrückenden ausreichend. Der angestrebte Vorteil
muss sich allerdings auf die Erbenstellung beziehen.
Die
Anfechtung erfolgt durch eine gerichtliche Anfechtungsklage beim
Nachlassgericht (Amtsgericht) mit dem Antrag, den Erben für
erbunwürdig zu erklären (§ 2342 Absatz 1 BGB). Die
Rechtswirkung der Anfechtung tritt erst nach Rechtskraft des Urteils
ein. Herausgabeklagen können also erst danach erhoben werden. Mit dem
Urteil der Anfechtungsklage gilt der Erbunwürdige als wie schon vor
dem Erbfall weggefallen (§ 2344 BGB).
Die Anfechtung
gegen den Erbunwürdigen unterliegt einer Frist. Erfolgt die
Anfechtung nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des
Anfechtungsgrundes, bleibt die Erbenstellung erhalten (§§ 2340
Absatz 3, 2082 BGB). Eine zureichende Kenntnis liegt laut
Bundesgerichtshof dann vor, wenn dem Anfechtenden eine Klageerhebung
zugemutet werden kann. Nach dreißig Jahren seit dem Erbfall ist eine
Anfechtung in jedem Fall ausgeschlossen.
Aus den gleichen
Gründen wie der Erbe können auch Vermächtnisnehmer und
Pflichtteilsberechtigte unwürdig sein, die Zuwendungen anzunehmen
(§ 2345 BGB). Ausreichend ist in diesen Fällen aber eine
Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisunwürdigen. Die
Anfechtungsfrist beträgt hier ebenfalls ein Jahr ab Kenntnis des
Anfechtungsgrundes.
Zuletzt geändert am 26.05.2007
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